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Art. 13

Fassungen
29.06.1971 bis 31.05.2007 — BGBl. Nr. 297/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1329.06.197131.05.2007 BGBl. Nr. 297/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 49/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommensteuer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 2007,

Typ

Vertrag – Pakistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

29.06.1971BGBl. Nr. 297/1971

Außerkrafttretensdatum

31.05.2007aufgehoben durch BGBl. III Nr. 49/2007

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL römisch dreizehn

  1. Absatz eins,Einkünfte aus freien Berufen (einschließlich der Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied) oder aus unselbständiger Arbeit, die eine in einem Vertragstaat ansässige natürliche Person bezieht, dürfen im anderen Vertragstaat besteuert werden, wenn die Tätigkeit in diesem anderen Staat ausgeübt wird.
  2. Absatz 2,Eine in Pakistan ansässige natürliche Person ist von der österreichischen Steuer auf den im Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Einkünften befreit, wenn
    1. Litera a
      sie sich in Österreich vorübergehend insgesamt nicht länger als 183 Tage während eines Steuerjahres aufhält, und
    2. Litera b
      die Tätigkeit für eine in Pakistan ansässige Person oder in deren Auftrag ausgeübt wird, und
    3. Litera c
      die Vergütungen von einer in Pakistan ansässigen Person getragen werden und der pakistanischen Steuer unterliegen.
  3. Absatz 3,Eine in Österreich ansässige natürliche Person ist von der pakistanischen Steuer auf den im Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Einkünften befreit, wenn
    1. Litera a
      sie sich nicht in Pakistan vorübergehend insgesamt nicht länger als 183 Tage während eines Steuerjahres aufhält, und
    2. Litera b
      die Tätigkeit für eine in Österreich ansässige Person oder in deren Auftrag ausgeübt wird, und
    3. Litera c
      die Vergütungen von einer in Österreich ansässigen Person getragen werden und der österreichischen Steuer unterliegen.
  4. Absatz 4,Ungeachtet der Absätze 2 und 3 dieses Artikels dürfen die Einkünfte für Tätigkeiten von Personen, die in öffentlichen Unterhaltungsdarbietungen auftreten, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler, Musiker und Sportler, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem diese Tätigkeiten ausgeübt werden.
  5. Absatz 5,Ist eine natürliche Person ständig oder vorwiegend an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen tätig, die von einem Unternehmen eines Vertragstaates betrieben werden, so gilt diese Tätigkeit als in diesem Vertragstaat ausgeübt.

Schlagworte

Bühnenkünstler, Filmkünstler, Rundfunkkünstler

Gesetzesnummer

10004092

Dokumentnummer

NOR12045276

Alte Dokumentnummer

N3197135680J