Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommensteuer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 297/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 49/2007Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
ARTIKEL XIIIARTIKEL römisch dreizehn
(1)Absatz eins,Einkünfte aus freien Berufen (einschließlich der Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied) oder aus unselbständiger Arbeit, die eine in einem Vertragstaat ansässige natürliche Person bezieht, dürfen im anderen Vertragstaat besteuert werden, wenn die Tätigkeit in diesem anderen Staat ausgeübt wird.
(2)Absatz 2,Eine in Pakistan ansässige natürliche Person ist von der österreichischen Steuer auf den im Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Einkünften befreit, wenn
sie sich in Österreich vorübergehend insgesamt nicht länger als 183 Tage während eines Steuerjahres aufhält, und
die Tätigkeit für eine in Pakistan ansässige Person oder in deren Auftrag ausgeübt wird, und
die Vergütungen von einer in Pakistan ansässigen Person getragen werden und der pakistanischen Steuer unterliegen.
(3)Absatz 3,Eine in Österreich ansässige natürliche Person ist von der pakistanischen Steuer auf den im Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Einkünften befreit, wenn
sie sich nicht in Pakistan vorübergehend insgesamt nicht länger als 183 Tage während eines Steuerjahres aufhält, und
die Tätigkeit für eine in Österreich ansässige Person oder in deren Auftrag ausgeübt wird, und
die Vergütungen von einer in Österreich ansässigen Person getragen werden und der österreichischen Steuer unterliegen.
(4)Absatz 4,Ungeachtet der Absätze 2 und 3 dieses Artikels dürfen die Einkünfte für Tätigkeiten von Personen, die in öffentlichen Unterhaltungsdarbietungen auftreten, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler, Musiker und Sportler, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem diese Tätigkeiten ausgeübt werden.
(5)Absatz 5,Ist eine natürliche Person ständig oder vorwiegend an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen tätig, die von einem Unternehmen eines Vertragstaates betrieben werden, so gilt diese Tätigkeit als in diesem Vertragstaat ausgeübt.
Schlagworte
Bühnenkünstler, Filmkünstler, Rundfunkkünstler
Dokumentnummer
NOR12045276
Alte Dokumentnummer
N3197135680J