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Art. 14

Fassungen
29.06.1971 bis 31.05.2007 — BGBl. Nr. 297/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1429.06.197131.05.2007 BGBl. Nr. 297/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 49/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommensteuer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 2007,

Typ

Vertrag – Pakistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

29.06.1971BGBl. Nr. 297/1971

Außerkrafttretensdatum

31.05.2007aufgehoben durch BGBl. III Nr. 49/2007

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL römisch vierzehn

  1. Absatz eins,Pensionen (ausgenommen Pensionen, auf die Artikel römisch zwölf Absatz 1 anzuwenden ist) und Renten, die aus Quellen innerhalb eines Vertragstaates durch eine im anderen Vertragstaat ansässige natürliche Person bezogen werden, sind im erstgenannten Vertragstaat von der Besteuerung ausgenommen; Pensionen oder Renten, die aus einer nach den pakistanischen Steuergesetzen genehmigten oder anerkannten Pensionskasse gezahlt werden, dürfen jedoch in Pakistan besteuert werden.
  2. Absatz 2,Der Ausdruck "Pension" im Sinn dieses Artikels bedeutet regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die im Hinblick auf geleistete Dienste oder zum Ausgleich erlittener Nachteile gewährt werden.
  3. Absatz 3,Der Ausdruck "Rente" im Sinn dieses Artikels bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten auf Lebenszeit oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnittes auf Grund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für bereits in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistungen vorsieht.

Gesetzesnummer

10004092

Dokumentnummer

NOR12045277

Alte Dokumentnummer

N3197135681J