Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommensteuer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 297/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 49/2007Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
ARTIKEL XIVARTIKEL römisch vierzehn
(1)Absatz eins,Pensionen (ausgenommen Pensionen, auf die Artikel XII Absatz 1 anzuwenden ist) und Renten, die aus Quellen innerhalb eines Vertragstaates durch eine im anderen Vertragstaat ansässige natürliche Person bezogen werden, sind im erstgenannten Vertragstaat von der Besteuerung ausgenommen; Pensionen oder Renten, die aus einer nach den pakistanischen Steuergesetzen genehmigten oder anerkannten Pensionskasse gezahlt werden, dürfen jedoch in Pakistan besteuert werden.Pensionen (ausgenommen Pensionen, auf die Artikel römisch zwölf Absatz 1 anzuwenden ist) und Renten, die aus Quellen innerhalb eines Vertragstaates durch eine im anderen Vertragstaat ansässige natürliche Person bezogen werden, sind im erstgenannten Vertragstaat von der Besteuerung ausgenommen; Pensionen oder Renten, die aus einer nach den pakistanischen Steuergesetzen genehmigten oder anerkannten Pensionskasse gezahlt werden, dürfen jedoch in Pakistan besteuert werden.
(2)Absatz 2,Der Ausdruck "Pension" im Sinn dieses Artikels bedeutet regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die im Hinblick auf geleistete Dienste oder zum Ausgleich erlittener Nachteile gewährt werden.
(3)Absatz 3,Der Ausdruck "Rente" im Sinn dieses Artikels bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten auf Lebenszeit oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnittes auf Grund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für bereits in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistungen vorsieht.
Dokumentnummer
NOR12045277
Alte Dokumentnummer
N3197135681J