Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommensteuer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 297/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 49/2007Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
ARTIKEL XVARTIKEL römisch fünfzehn
Vorbehaltlich des Artikels XIII Absatz 1 sind natürliche Personen aus einem Vertragstaat, die Zahlungen für fortgeschrittene Studien oder Forschung oder für eine Lehrtätigkeit erhalten, die sie an einer Universität, einer anderen Hochschule, einem Forschungsinstitut oder einer ähnlichen Einrichtung im anderen Vertragstaat während eines vorübergehenden, zwei Jahre nicht übersteigenden Aufenthaltes durchführen, mit diesen Zahlungen von der Steuer des anderen Staates ausgenommen. Vorbehaltlich des Artikels römisch dreizehn Absatz 1 sind natürliche Personen aus einem Vertragstaat, die Zahlungen für fortgeschrittene Studien oder Forschung oder für eine Lehrtätigkeit erhalten, die sie an einer Universität, einer anderen Hochschule, einem Forschungsinstitut oder einer ähnlichen Einrichtung im anderen Vertragstaat während eines vorübergehenden, zwei Jahre nicht übersteigenden Aufenthaltes durchführen, mit diesen Zahlungen von der Steuer des anderen Staates ausgenommen.
Dokumentnummer
NOR12045278
Alte Dokumentnummer
N3197135682J