Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommensteuer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 297/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 49/2007Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
ARTIKEL XVIARTIKEL römisch sechzehn
(1)Absatz eins,Eine in einem Vertragstaat ansässige Person, die sich vorübergehend in dem anderen Vertragstaat lediglich
als Student an einer anerkannten Hochschule, einem College oder einer anderen Schule dieses anderen Vertragstaates,
als Empfänger eines in erster Linie für das Studium oder für Forschungszwecke bestimmten Zuschusses, Unterhaltsbeitrages oder Preises einer religiösen, mildtätigen, wissenschaftlichen oder erzieherischen Organisation des erstgenannten Staates aufhält,
ist (i) für alle für ihren Unterhalt, ihre Erziehung oder Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland und (ii) für alle Beträge, die eine Vergütung für im anderen Staat geleistete persönliche, mit ihrer Erziehung oder Ausbildung im Zusammenhang stehende oder für den Lebensunterhalt notwendige Dienste darstellen, von der Steuer im anderen Staat befreit. Diese Bestimmung ist jedoch bei Studenten für den Zeitraum nicht anzuwenden, der sechs Jahre, vom Beginn des Studiums an gerechnet, übersteigt.
(2)Absatz 2,Eine in einem Vertragstaat ansässige Person, die sich in dem anderen Vertragstaat vorübergehend nicht länger als ein Jahr als Angestellter eines Unternehmens oder im Vertragsverhältnis mit einem Unternehmen des erstgenannten Staates oder einer der im Absatz 1 genannten Organisationen nur deshalb aufhält, um technische, berufliche oder geschäftliche Erfahrungen von einer Person zu erwerben, die nicht dieses Unternehmen oder diese Organisation ist, ist in dem anderen Vertragstaat von der Steuer für Vergütungen befreit, die für diesen Zeitraum gezahlt werden und den Betrag von öS 100.000 (einschließlich Vergütungen von dieser Person in dem anderen Staat) nicht übersteigen.
(3) Eine in einem Vertragstaat ansässige Person, die sich im anderen Vertragstaat auf Grund von Vereinbarungen mit der Regierung, einer Behörde oder einem anderen Organ dieses anderen Vertragstaates nur zur Ausbildung, dem Studium oder zur Information vorübergehend aufhält, ist in diesem anderen Staat von der Steuer für Vergütungen (einschließlich allfälliger Vergütungen, die vom ausländischen Arbeitgeber dieser Person gezahlt werden) befreit, die den Betrag von öS 150.000 nicht übersteigen und für die Erbringung von Dienstleistungen gezahlt werden, die mit dieser Ausbildung, den Studien oder dem Informationszweck in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
Dokumentnummer
NOR12045279
Alte Dokumentnummer
N3197135683J