Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
29.06.1971 bis 31.05.2007 — BGBl. Nr. 297/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1729.06.197131.05.2007 BGBl. Nr. 297/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 49/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommensteuer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 2007,

Typ

Vertrag – Pakistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

29.06.1971BGBl. Nr. 297/1971

Außerkrafttretensdatum

31.05.2007aufgehoben durch BGBl. III Nr. 49/2007

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL römisch siebzehn

  1. Absatz eins,Soweit es die (am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens geltenden) Bestimmungen des pakistanischen Einkommensteuerrechtes zulassen, ist die von einer in Pakistan ansässigen Person unmittelbar oder im Abzugsweg für Einkünfte aus österreichischen Quellen (einschließlich der Einkünfte, die in Österreich entstehen, aber nach pakistanischem Recht als in Pakistan entstanden gelten) zu zahlende österreichische Steuer auf die für diese Einkünfte zu zahlende pakistanische Steuer anzurechnen.
  2. Absatz 2,Österreich wird bei Personen, die in Österreich ansässig sind, bei Festsetzung der in Artikel römisch eins dieses Abkommens bezeichneten Steuern aus der Grundlage, von der diese Steuern erhoben werden, alle Einkünfte aus pakistanischen Quellen ausscheiden, die nach diesem Abkommen in Pakistan besteuert werden dürfen. Österreich behält sich jedoch das Recht vor, die nach diesem Absatz auszuscheidenden Einkünfte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Ist eine Person (ausgenommen eine Gesellschaft) im Sinn der pakistanischen Steuergesetze in Pakistan ansässig und im Sinn der österreichischen Steuergesetze auch in Österreich ansässig, so gilt Absatz 1 dieses Artikels für Einkünfte, die diese Person aus österreichischen Quellen bezieht und Absatz 2 dieses Artikels für Einkünfte, die diese Person aus pakistanischen Quellen bezieht.

Gesetzesnummer

10004092

Dokumentnummer

NOR12045280

Alte Dokumentnummer

N3197135684J