Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommensteuer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 297/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 49/2007Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
ARTIKEL XVIIARTIKEL römisch siebzehn
(1)Absatz eins,Soweit es die (am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens geltenden) Bestimmungen des pakistanischen Einkommensteuerrechtes zulassen, ist die von einer in Pakistan ansässigen Person unmittelbar oder im Abzugsweg für Einkünfte aus österreichischen Quellen (einschließlich der Einkünfte, die in Österreich entstehen, aber nach pakistanischem Recht als in Pakistan entstanden gelten) zu zahlende österreichische Steuer auf die für diese Einkünfte zu zahlende pakistanische Steuer anzurechnen.
(2)Absatz 2,Österreich wird bei Personen, die in Österreich ansässig sind, bei Festsetzung der in Artikel I dieses Abkommens bezeichneten Steuern aus der Grundlage, von der diese Steuern erhoben werden, alle Einkünfte aus pakistanischen Quellen ausscheiden, die nach diesem Abkommen in Pakistan besteuert werden dürfen. Österreich behält sich jedoch das Recht vor, die nach diesem Absatz auszuscheidenden Einkünfte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.Österreich wird bei Personen, die in Österreich ansässig sind, bei Festsetzung der in Artikel römisch eins dieses Abkommens bezeichneten Steuern aus der Grundlage, von der diese Steuern erhoben werden, alle Einkünfte aus pakistanischen Quellen ausscheiden, die nach diesem Abkommen in Pakistan besteuert werden dürfen. Österreich behält sich jedoch das Recht vor, die nach diesem Absatz auszuscheidenden Einkünfte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Ist eine Person (ausgenommen eine Gesellschaft) im Sinn der pakistanischen Steuergesetze in Pakistan ansässig und im Sinn der österreichischen Steuergesetze auch in Österreich ansässig, so gilt Absatz 1 dieses Artikels für Einkünfte, die diese Person aus österreichischen Quellen bezieht und Absatz 2 dieses Artikels für Einkünfte, die diese Person aus pakistanischen Quellen bezieht.
Dokumentnummer
NOR12045280
Alte Dokumentnummer
N3197135684J