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Art. 19

Fassungen
29.06.1971 bis 31.05.2007 — BGBl. Nr. 297/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1929.06.197131.05.2007 BGBl. Nr. 297/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 49/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommensteuer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 2007,

Typ

Vertrag – Pakistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

29.06.1971BGBl. Nr. 297/1971

Außerkrafttretensdatum

31.05.2007aufgehoben durch BGBl. III Nr. 49/2007

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL römisch neunzehn

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden über Ersuchen die ihnen auf Grund der betreffenden Steuergesetze der Vertragstaaten zur Verfügung stehenden Auskünfte austauschen, die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens, zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen oder ähnlichem hinsichtlich der Steuern im Sinn dieses Abkommens erforderlich sind. Alle derart ausgetauschten Auskünfte sind geheimzuhalten und dürfen nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Einhebung der unter das Abkommen fallenden Steuern befaßt sind. Auskünfte die ein Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden, dürfen jedoch nicht ausgetauscht werden.

  1. Absatz 2,Absatz 1 ist auf keinen Fall so auszulegen, als verpflichte er einen der Vertragstaaten, Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Vorschriften oder der Verwaltungspraxis eines der Vertragstaaten abweichen würden, oder die seiner Souveränität, seiner Sicherheit oder dem Ordre public widersprächen, oder Angaben zu übermitteln, die nach den Gesetzen eines der Vertragstaaten nicht beschafft werden können.

Schlagworte

Handelsgeheimnis, Geschäftsgeheimnis, Gewerbegeheimnis

Gesetzesnummer

10004092

Dokumentnummer

NOR12045282

Alte Dokumentnummer

N3197135686J