Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommensteuer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 297/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 49/2007Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
ARTIKEL XIXARTIKEL römisch neunzehn
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden über Ersuchen die ihnen auf Grund der betreffenden Steuergesetze der Vertragstaaten zur Verfügung stehenden Auskünfte austauschen, die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens, zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen oder ähnlichem hinsichtlich der Steuern im Sinn dieses Abkommens erforderlich sind. Alle derart ausgetauschten Auskünfte sind geheimzuhalten und dürfen nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Einhebung der unter das Abkommen fallenden Steuern befaßt sind. Auskünfte die ein Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden, dürfen jedoch nicht ausgetauscht werden.
(2)Absatz 2,Absatz 1 ist auf keinen Fall so auszulegen, als verpflichte er einen der Vertragstaaten, Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Vorschriften oder der Verwaltungspraxis eines der Vertragstaaten abweichen würden, oder die seiner Souveränität, seiner Sicherheit oder dem Ordre public widersprächen, oder Angaben zu übermitteln, die nach den Gesetzen eines der Vertragstaaten nicht beschafft werden können.
Schlagworte
Handelsgeheimnis, Geschäftsgeheimnis, Gewerbegeheimnis
Dokumentnummer
NOR12045282
Alte Dokumentnummer
N3197135686J