(1)Absatz eins,Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
bedeutet der Ausdruck "Pakistan" die Provinzen von Pakistan und solche andere Staaten und Gebiete, die Pakistan durch Beitritt oder in anderer Weise eingegliedert sind oder werden;
bedeutet der Ausdruck "Österreich" die Republik Österreich;
bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragstaat" und "der andere Vertragstaat", je nach dem Zusammenhang, Pakistan und Österreich;
bedeutet der Ausdruck "Steuer", je nach dem Zusammenhang, die pakistanische Steuer oder die österreichische Steuer;
bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger" eine natürliche Person, die nach dem Recht des betreffenden Vertragstaates dessen Staatsangehöriger ist;
umfaßt der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Rechtsträger, die nach dem Steuerrecht des betreffenden Vertragstaates als Steuersubjekt behandelt werden;
bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen; er schließt Rechtsträger ein, die nach dem Recht des betreffenden Vertragstaates für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
bedeuten die Ausdrücke "in Pakistan ansässige Person" und "in Österreich ansässige Person" eine Person, die im Sinn der pakistanischen Steuergesetze in Pakistan ansässig ist und nicht im Sinn der österreichischen Steuergesetze in Österreich ansässig ("Wohnsitz" oder "gewöhnlicher Aufenthalt") ist und eine Person, die im Sinn der österreichischen Steuergesetze in Österreich ansässig ("Wohnsitz" oder "gewöhnlicher Aufenthalt") ist und nicht im Sinn der pakistanischen Steuergesetze in Pakistan ansässig ist;
eine Gesellschaft gilt als eine in Pakistan ansässige Person, wenn sie ihre Geschäftsleitung in Pakistan hat;
eine Gesellschaft gilt als eine in Österreich ansässige Person, wenn sie ihre Geschäftsleitung in Österreich hat;
bedeutet der Ausdruck "pakistanische Gesellschaft" eine in Pakistan ansässige Gesellschaft und der Ausdruck "österreichische Gesellschaft" eine in Österreich ansässige Gesellschaft;
bedeuten die Ausdrücke "pakistanisches Unternehmen" und "österreichisches Unternehmen" ein gewerbliches Unternehmen, das von einer in Pakistan ansässigen Person in Pakistan betrieben wird, und ein gewerbliches Unternehmen, das von einer in Österreich ansässigen Person in Österreich betrieben wird;
bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragstaates" und "Unternehmen des anderen Vertragstaates", je nach dem Zusammenhang, ein pakistanisches Unternehmen oder ein österreichisches Unternehmen;
umfaßt der Ausdruck "gewerbliche Gewinne" nicht: Einkünfte aus dem Betrieb von Schiffen und Luftfahrzeugen, Dividenden, Zinsen, Miet- und Pachtzinse, Lizenzgebühren (einschließlich Lizenzgebühren und ähnlichen Zahlungen für kinematographische Filme und Fernsehfilme), Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, Vergütungen, die von einem Unternehmen für die Leitung, Kontrolle oder Überwachung der gewerblichen und sonstigen Tätigkeiten eines anderen Unternehmens bezogen werden sowie Entgelte für unselbständige und selbständige (einschließlich freiberufliche) Arbeit;
bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte", wenn er in bezug auf ein Unternehmen eines Vertragstaates angewendet wird, eine Zweigniederlassung, eine Geschäftsleitung, eine Fabrikationsstätte, ein Büro, eine Werkstätte, ein Lagerhaus, eine dauernde Verkaufsausstellung oder eine andere feste Geschäftseinrichtung, ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.
In diesem Zusammenhang gilt folgendes:
(i) eine Person, die in einem der Vertragstaaten für ein Unternehmen des anderen Vertragstaates tätig ist, wird als eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte behandelt, wenn sie
(aa) eine allgemeine Vollmacht besitzt, im Namen oder für
Rechnung des Unternehmens in dem erstgenannten Staat Verträge zu verhandeln und abzuschließen und diese gewöhnlich in dem erstgenannten Staat ausübt, oder
(bb) im erstgenannten Staat gewöhnlich ein Lager von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren unterhält, von dem diese Person regelmäßig Güter oder Waren für das Unternehmen ausliefert, oder
(cc) in dem erstgenannten Staat gewöhnlich Aufträge
ausschließlich oder fast ausschließlich für das Unternehmen selbst oder für dieses Unternehmen und andere Unternehmen, die von ihm beherrscht werden oder die es beherrschen, einholt;
(ii) ein Unternehmen des einen Vertragstaates wird nicht schon
deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte im anderen Vertragstaat, weil es dort Geschäftsbeziehungen durch einen Handelsmakler, Kommissionär oder anderen unabhängigen Vertreter unterhält, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln, oder weil es im Rahmen des üblichen internationalen Handelsverkehrs in diesem anderen Staat Güter oder Waren unmittelbar von einem unabhängigen Exporteur kauft;
(iii) die Benützung bloßer Stapelgelegenheiten oder das Unterhalten eines Bestandes von Gütern oder Waren in einem Vertragstaat durch ein Unternehmen des anderen Vertragstaates - auch in einem Lagerhaus - zu bloßen Auslieferungs-, nicht aber zu Ausstellungszwecken, begründet für sich allein keine Betriebstätte, und zwar auch dann nicht, wenn diese Güter oder Waren auf Grund von Anweisungen ausgeliefert werden, die das Unternehmen in diesem anderen Staat nach Annahme einer Bestellung erteilt, welche in diesem anderen Staat von einem anderen Vertreter entgegengenommen wird, als demjenigen, der den Bestand von Gütern oder Waren unterhält;
(iv) die Tatsache, daß eine in einem Vertragstaat ansässige
Gesellschaft eine Tochtergesellschaft besitzt, die im anderen Vertragstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) gewerblich tätig ist, macht für sich allein diese Tochtergesellschaft nicht zur Betriebstätte ihrer Muttergesellschaft;
bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde" in bezug auf Pakistan das Central Board of Revenue oder seinen bevollmächtigten Vertreter, in bezug auf Österreich den Bundesminister für Finanzen; und in bezug auf ein Gebiet, auf das dieses Abkommen nach Artikel XXIII ausgedehnt wird, die in diesem Gebiet für die Verwaltung der unter das Abkommen fallenden Steuern zuständige Behörde.bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde" in bezug auf Pakistan das Central Board of Revenue oder seinen bevollmächtigten Vertreter, in bezug auf Österreich den Bundesminister für Finanzen; und in bezug auf ein Gebiet, auf das dieses Abkommen nach Artikel römisch 23 ausgedehnt wird, die in diesem Gebiet für die Verwaltung der unter das Abkommen fallenden Steuern zuständige Behörde.