Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommensteuer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 297/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 49/2007Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
ARTIKEL XXARTIKEL römisch zwanzig
(1)Absatz eins,Weist eine in einem Vertragstaat ansässige Person nach, daß Maßnahmen der Steuerbehörden des anderen Vertragstaates zu einer den Bestimmungen dieses Abkommens widersprechenden Besteuerung geführt haben oder führen werden, so kann sie ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragstaates unterbreiten, in dem sie ansässig ist. Erscheinen die Einwendungen als beachtenswert, so wird die angerufene zuständige Behörde versuchen, sich mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragstaates zwecks Vermeidung der dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung zu verständigen.
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens oder aus dem Verhältnis dieses Abkommens zu Abkommen der Vertragstaaten mit dritten Staaten entstehen, so schnell wie möglich in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen, die im Abkommen nicht behandelt sind, vermieden werden kann.
Dokumentnummer
NOR12045283
Alte Dokumentnummer
N3197135687J