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Art. 20

Fassungen
29.06.1971 bis 31.05.2007 — BGBl. Nr. 297/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2029.06.197131.05.2007 BGBl. Nr. 297/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 49/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommensteuer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 2007,

Typ

Vertrag – Pakistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

29.06.1971BGBl. Nr. 297/1971

Außerkrafttretensdatum

31.05.2007aufgehoben durch BGBl. III Nr. 49/2007

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL römisch zwanzig

  1. Absatz eins,Weist eine in einem Vertragstaat ansässige Person nach, daß Maßnahmen der Steuerbehörden des anderen Vertragstaates zu einer den Bestimmungen dieses Abkommens widersprechenden Besteuerung geführt haben oder führen werden, so kann sie ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragstaates unterbreiten, in dem sie ansässig ist. Erscheinen die Einwendungen als beachtenswert, so wird die angerufene zuständige Behörde versuchen, sich mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragstaates zwecks Vermeidung der dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung zu verständigen.

(2) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens oder aus dem Verhältnis dieses Abkommens zu Abkommen der Vertragstaaten mit dritten Staaten entstehen, so schnell wie möglich in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen, die im Abkommen nicht behandelt sind, vermieden werden kann.

Gesetzesnummer

10004092

Dokumentnummer

NOR12045283

Alte Dokumentnummer

N3197135687J