Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommensteuer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 297/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 49/2007Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
ARTIKEL XXIIIARTIKEL römisch 23
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen kann unverändert oder mit Änderungen auf jedes Gebiet (einschließlich jedes Gebietes, das nicht unter den Begriff "Pakistan" fällt) ausgedehnt werden, für dessen internationale Beziehungen Pakistan zuständig ist und das Steuern erhebt, die im wesentlichen den Steuern ähnlich sind, für die dieses Abkommen gilt; jede derartige Ausdehnung wird an dem Tag und mit den Änderungen und Bedingungen (einschließlich der Kündigungsbedingungen) wirksam, die zwischen den Vertragstaaten in zu diesem Zweck auszutauschenden Noten bestimmt und vereinbart werden.
(2)Absatz 2,Wird dieses Abkommen gegenüber Pakistan oder Österreich gemäß Artikel XXV gekündigt, so wird dadurch die Anwendung des Abkommens auf jedes Gebiet, auf das es nach diesem Artikel ausgedehnt worden ist, beendet, sofern die Vertragstaaten nicht etwas anderes vereinbaren.Wird dieses Abkommen gegenüber Pakistan oder Österreich gemäß Artikel römisch 25 gekündigt, so wird dadurch die Anwendung des Abkommens auf jedes Gebiet, auf das es nach diesem Artikel ausgedehnt worden ist, beendet, sofern die Vertragstaaten nicht etwas anderes vereinbaren.
Dokumentnummer
NOR12045286
Alte Dokumentnummer
N3197135690J