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Art. 23

Fassungen
29.06.1971 bis 31.05.2007 — BGBl. Nr. 297/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2329.06.197131.05.2007 BGBl. Nr. 297/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 49/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommensteuer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 2007,

Typ

Vertrag – Pakistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

29.06.1971BGBl. Nr. 297/1971

Außerkrafttretensdatum

31.05.2007aufgehoben durch BGBl. III Nr. 49/2007

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL römisch 23

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen kann unverändert oder mit Änderungen auf jedes Gebiet (einschließlich jedes Gebietes, das nicht unter den Begriff "Pakistan" fällt) ausgedehnt werden, für dessen internationale Beziehungen Pakistan zuständig ist und das Steuern erhebt, die im wesentlichen den Steuern ähnlich sind, für die dieses Abkommen gilt; jede derartige Ausdehnung wird an dem Tag und mit den Änderungen und Bedingungen (einschließlich der Kündigungsbedingungen) wirksam, die zwischen den Vertragstaaten in zu diesem Zweck auszutauschenden Noten bestimmt und vereinbart werden.
  2. Absatz 2,Wird dieses Abkommen gegenüber Pakistan oder Österreich gemäß Artikel römisch 25 gekündigt, so wird dadurch die Anwendung des Abkommens auf jedes Gebiet, auf das es nach diesem Artikel ausgedehnt worden ist, beendet, sofern die Vertragstaaten nicht etwas anderes vereinbaren.

Gesetzesnummer

10004092

Dokumentnummer

NOR12045286

Alte Dokumentnummer

N3197135690J