Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommensteuer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 297/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 49/2007Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
ARTIKEL XXVARTIKEL römisch 25
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft; jedoch kann jeder der Vertragstaaten am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach dem Jahr 1973 das Abkommen dem anderen Vertragstaat gegenüber schriftlich kündigen; in diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:
in Pakistan für "vorhergehende Jahre" (im Sinn der pakistanischen Steuergesetze), die am oder nach dem 1. Juli beginnen, der dieser Kündigung unmittelbar folgt; und
in Österreich für die Kalenderjahre, die am oder nach dem 1. Jänner beginnen, der dieser Kündigung unmittelbar folgt.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien in zweifacher Urschrift, am 6. Juli 1970, in englischer Sprache.
Dokumentnummer
NOR12045288
Alte Dokumentnummer
N3197135692J