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Art. 25

Fassungen
29.06.1971 bis 31.05.2007 — BGBl. Nr. 297/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2529.06.197131.05.2007 BGBl. Nr. 297/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 49/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommensteuer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 2007,

Typ

Vertrag – Pakistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

29.06.1971BGBl. Nr. 297/1971

Außerkrafttretensdatum

31.05.2007aufgehoben durch BGBl. III Nr. 49/2007

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL römisch 25

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft; jedoch kann jeder der Vertragstaaten am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach dem Jahr 1973 das Abkommen dem anderen Vertragstaat gegenüber schriftlich kündigen; in diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:

  1. Litera a
    in Pakistan für "vorhergehende Jahre" (im Sinn der pakistanischen Steuergesetze), die am oder nach dem 1. Juli beginnen, der dieser Kündigung unmittelbar folgt; und
  2. Litera b
    in Österreich für die Kalenderjahre, die am oder nach dem 1. Jänner beginnen, der dieser Kündigung unmittelbar folgt.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien in zweifacher Urschrift, am 6. Juli 1970, in englischer Sprache.

Gesetzesnummer

10004092

Dokumentnummer

NOR12045288

Alte Dokumentnummer

N3197135692J