Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommensteuer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 297/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 49/2007Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
ARTIKEL IIIARTIKEL römisch drei
(1)Absatz eins,Gewerbliche Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates unterliegen in dem anderen Vertragstaat nicht der Besteuerung, es sei denn, daß das Unternehmen in dem anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte gewerblich tätig ist. Wenn es in diesem anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte tätig ist, dürfen diese Gewinne in dem anderen Vertragstaat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zuzurechnen sind.
(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragstaates im anderen Vertragstaat seine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so sind dieser Betriebstätte die gewerblichen Gewinne zuzurechnen, die sie in diesem anderen Vertragstaat hätte erzielen können, wenn sie als selbständiges Unternehmen eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
(3)Absatz 3,Bei Ermittlung der gewerblichen Gewinne einer Betriebstätte werden alle Ausgaben, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, die der Betriebstätte zuzurechnen sind.
Schlagworte
Geschäftsführungskosten
Dokumentnummer
NOR12045266
Alte Dokumentnummer
N3197135670J