Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommensteuer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 297/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 49/2007Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
ARTIKEL VARTIKEL römisch fünf
(1)Absatz eins,Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen, die diesem Unternehmen gehören oder von ihm gemietet sind, sind in dem anderen Vertragstaat von der Besteuerung ausgenommen, es sei denn, die Luftfahrzeuge werden ausschließlich oder vorwiegend zwischen Orten innerhalb dieses anderen Staates betrieben.
(2) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus Beteiligungen von Luftfahrtunternehmen an Pools.
Dokumentnummer
NOR12045268
Alte Dokumentnummer
N3197135672J