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Art. 6

Fassungen
29.06.1971 bis 31.05.2007 — BGBl. Nr. 297/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 629.06.197131.05.2007 BGBl. Nr. 297/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 49/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommensteuer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 2007,

Typ

Vertrag – Pakistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

29.06.1971BGBl. Nr. 297/1971

Außerkrafttretensdatum

31.05.2007aufgehoben durch BGBl. III Nr. 49/2007

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL römisch sechs

(1) Besitzt eine österreichische Gesellschaft mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Aktien einer pakistanischen Gesellschaft, so darf der Satz der pakistanischen Zusatzsteuer, die für die von der pakistanischen Gesellschaft erklärten und an die österreichische Gesellschaft gezahlten Dividenden zu entrichten ist, nicht übersteigen:

(i) 10 vom Hundert, wenn die Dividenden aus den Einkünften eines Industrieunternehmens stammen und

(ii) 20 vom Hundert, wenn die Dividenden aus den Einkünften eines

anderen Unternehmens stammen.

  1. Absatz 2,Die Bestimmungen des Abschnittes 23 A des pakistanischen Income Tax Act über die Ausschüttungen von Gesellschaftsgewinnen gelten nicht für das Einkommen einer pakistanischen Gesellschaft, von der eine österreichische Gesellschaft mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Aktien besitzt, sofern die pakistanische Gesellschaft ein Industrieunternehmen betreibt und die Gewinne zurückbehalten werden für Zwecke ihrer industriellen Entwicklung und Erweiterung in Pakistan.
  2. Absatz 3,Der Satz der österreichischen Steuer auf Dividenden, die eine österreichische Gesellschaft an eine pakistanische Gesellschaft zahlt, die mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Aktien der österreichischen Gesellschaft besitzt, darf 10 vom Hundert nicht übersteigen.
  3. Absatz 4,Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus Quellen innerhalb des anderen Vertragstaates, so dürfen Dividenden, die die Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragstaat nicht ansässige Person zahlt, in diesem anderen Staat nicht besteuert werden, es sei denn, die Dividenden sind einer Betriebstätte zuzurechnen, die in dem anderen Staat von einer dort nicht ansässigen Person unterhalten wird; außerdem darf in dem anderen Vertragstaat keine Abgabe in der Art einer Gewinnsteuer auf nichtausgeschüttete Gewinne der Gesellschaft erhoben werden.
  4. Absatz 5,Der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels verwendete Ausdruck "Industrieunternehmen" bedeutet ein Unternehmen, das unter eine der folgenden Kategorien fällt, wenn es nach dem Zeitpunkt, in dem dieses Abkommen wirksam wird, gegründet wird oder seinen Geschäftsbetrieb aufnimmt oder wenn seine Aktien von einem Unternehmen des anderen Vertragstaates nach diesem Zeitpunkt erworben werden:
    1. Litera a
      die Herstellung oder die Be- oder Verarbeitung von Gütern oder Grundstoffen, durch die ihr ursprünglicher Zustand wesentlich verändert wird;
    2. Litera b
      Schiffsbau;
    3. Litera c
      Elektrizität und Wasserkraft, Gas- und Wasserversorgung;
    4. Litera d
      Bergbau, einschließlich der Ausbeutung einer Ölquelle oder anderer Bodenschätze; und
    5. Litera e
      jedes andere Unternehmen, das von den zuständigen Behörden für die Anwendung dieses Artikels als "Industrieunternehmen" erklärt wird.

Schlagworte

Bearbeitung, Gasversorgung

Gesetzesnummer

10004092

Dokumentnummer

NOR12045269

Alte Dokumentnummer

N3197135673J