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Art. 7

Fassungen
29.06.1971 bis 31.05.2007 — BGBl. Nr. 297/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 729.06.197131.05.2007 BGBl. Nr. 297/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 49/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommensteuer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 2007,

Typ

Vertrag – Pakistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

29.06.1971BGBl. Nr. 297/1971

Außerkrafttretensdatum

31.05.2007aufgehoben durch BGBl. III Nr. 49/2007

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL römisch sieben

  1. Absatz eins,Zinsen für Schuldverschreibungen, Wertpapiere, Schuldscheine, Obligationen oder andere Schuldverpflichtungen, die aus Quellen innerhalb eines Vertragstaates von einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person bezogen werden, dürfen nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels
    1. Litera a
      ist die Staatsbank von Pakistan von der Steuer für Zinsen aus österreichischen Quellen befreit;
    2. Litera b
      ist die Oesterreichische Nationalbank von der pakistanischen Steuer für Zinsen aus pakistanischen Quellen befreit;
    3. Litera c
      ist die Regierung eines Vertragstaates von der Steuer des anderen Vertragstaates für Darlehenszinsen oder Dividenden, die sie aus Quellen innerhalb des anderen Vertragstaates bezieht, befreit;
    4. Litera d
      ist jedes Kreditinstitut, das einem Vertragstaat gehört oder von ihm beherrscht wird, von der Steuer des anderen Vertragstaates für Darlehenszinsen oder Dividenden, die es aus Quellen innerhalb des anderen Vertragstaates bezieht, befreit.

Gesetzesnummer

10004092

Dokumentnummer

NOR12045270

Alte Dokumentnummer

N3197135674J