Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommensteuer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 297/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 49/2007Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
ARTIKEL VIIARTIKEL römisch sieben
(1)Absatz eins,Zinsen für Schuldverschreibungen, Wertpapiere, Schuldscheine, Obligationen oder andere Schuldverpflichtungen, die aus Quellen innerhalb eines Vertragstaates von einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person bezogen werden, dürfen nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden.
(2)Absatz 2,Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels
ist die Staatsbank von Pakistan von der Steuer für Zinsen aus österreichischen Quellen befreit;
ist die Oesterreichische Nationalbank von der pakistanischen Steuer für Zinsen aus pakistanischen Quellen befreit;
ist die Regierung eines Vertragstaates von der Steuer des anderen Vertragstaates für Darlehenszinsen oder Dividenden, die sie aus Quellen innerhalb des anderen Vertragstaates bezieht, befreit;
ist jedes Kreditinstitut, das einem Vertragstaat gehört oder von ihm beherrscht wird, von der Steuer des anderen Vertragstaates für Darlehenszinsen oder Dividenden, die es aus Quellen innerhalb des anderen Vertragstaates bezieht, befreit.
Dokumentnummer
NOR12045270
Alte Dokumentnummer
N3197135674J