Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommensteuer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 297/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 49/2007Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
ARTIKEL VIIIARTIKEL römisch acht
(1)Absatz eins,Lizenzgebühren, die als Vergütung für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Urheberrechten, künstlerischen und wissenschaftlichen Werken, Patenten, Mustern, Plänen, geheimen Verfahren und Formeln, Marken und dergleichen (einschließlich Lizenzgebühren und ähnlichen Zahlungen für kinematographische Filme und Fernsehfilme) gezahlt werden und aus Quellen innerhalb eines Vertragstaates von einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person bezogen werden, dürfen nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden; der Steuersatz darf aber 20 vom Hundert ihres Bruttobetrages nicht übersteigen.
(2)Absatz 2,Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Lizenzgebühren in dem anderen Vertragstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Betriebstätte hat und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, dieser Betriebstätte zuzurechnen sind. In diesem Fall ist Artikel III ungeachtet des Artikels II Absatz 1 lit. l anzuwenden.Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Lizenzgebühren in dem anderen Vertragstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Betriebstätte hat und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, dieser Betriebstätte zuzurechnen sind. In diesem Fall ist Artikel römisch drei ungeachtet des Artikels römisch zwei Absatz 1 Litera l, anzuwenden.
(3) Übersteigt der Betrag, der als Lizenzgebühr im Sinn des Absatzes 1 dieses Artikels erklärt ist, ein angemessenes Entgelt für die Rechte, für die er gezahlt wird, so ist die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Steuerermäßigung nur insoweit anzuwenden, als der Betrag einem solchen angemessenen Entgelt entspricht. In diesem Fall kann der übersteigende Teil des Betrages nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Dokumentnummer
NOR12045271
Alte Dokumentnummer
N3197135675J