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Art. 8

Fassungen
29.06.1971 bis 31.05.2007 — BGBl. Nr. 297/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 829.06.197131.05.2007 BGBl. Nr. 297/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 49/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommensteuer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 2007,

Typ

Vertrag – Pakistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

29.06.1971BGBl. Nr. 297/1971

Außerkrafttretensdatum

31.05.2007aufgehoben durch BGBl. III Nr. 49/2007

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL römisch acht

  1. Absatz eins,Lizenzgebühren, die als Vergütung für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Urheberrechten, künstlerischen und wissenschaftlichen Werken, Patenten, Mustern, Plänen, geheimen Verfahren und Formeln, Marken und dergleichen (einschließlich Lizenzgebühren und ähnlichen Zahlungen für kinematographische Filme und Fernsehfilme) gezahlt werden und aus Quellen innerhalb eines Vertragstaates von einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person bezogen werden, dürfen nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden; der Steuersatz darf aber 20 vom Hundert ihres Bruttobetrages nicht übersteigen.
  2. Absatz 2,Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Lizenzgebühren in dem anderen Vertragstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Betriebstätte hat und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, dieser Betriebstätte zuzurechnen sind. In diesem Fall ist Artikel römisch drei ungeachtet des Artikels römisch zwei Absatz 1 Litera l, anzuwenden.

(3) Übersteigt der Betrag, der als Lizenzgebühr im Sinn des Absatzes 1 dieses Artikels erklärt ist, ein angemessenes Entgelt für die Rechte, für die er gezahlt wird, so ist die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Steuerermäßigung nur insoweit anzuwenden, als der Betrag einem solchen angemessenen Entgelt entspricht. In diesem Fall kann der übersteigende Teil des Betrages nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Gesetzesnummer

10004092

Dokumentnummer

NOR12045271

Alte Dokumentnummer

N3197135675J