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Art. 9

Fassungen
29.06.1971 bis 31.05.2007 — BGBl. Nr. 297/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 929.06.197131.05.2007 BGBl. Nr. 297/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 49/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommensteuer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 2007,

Typ

Vertrag – Pakistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

29.06.1971BGBl. Nr. 297/1971

Außerkrafttretensdatum

31.05.2007aufgehoben durch BGBl. III Nr. 49/2007

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL römisch neun

  1. Absatz eins,Zahlungen, die als Vergütungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen geleistet werden und aus Quellen innerhalb eines Vertragstaates von einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person bezogen werden, dürfen nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden; der Steuersatz darf aber 25 vom Hundert ihres Bruttobetrages nicht übersteigen.
  2. Absatz 2,Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Zahlungen in dem anderen Vertragstaat, aus dem die Zahlungen stammen, eine Betriebstätte hat und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Zahlungen geleistet werden, dieser Betriebstätte zuzurechnen sind. In diesem Fall ist Artikel römisch drei ungeachtet des Artikels römisch zwei Absatz 1 Litera l, anzuwenden.
  3. Absatz 3,Übersteigt der Betrag, der als Zahlung im Sinn des Absatzes 1 dieses Artikels erklärt ist, ein angemessenes Entgelt für die Rechte, für die er gezahlt wird, so ist die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Steuerermäßigung nur insoweit anzuwenden, als der Betrag einem solchen angemessenen Entgelt entspricht. In diesem Fall kann der übersteigende Teil des Betrages nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Gesetzesnummer

10004092

Dokumentnummer

NOR12045272

Alte Dokumentnummer

N3197135676J