Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 430/1971Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 18
Ratifikation, Inkrafttreten und Kündigung
(1)Absatz eins,Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Wien ausgetauscht werden.
(2)Absatz 2,Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(3)Absatz 3,Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. In diesem Fall tritt der Vertrag mit Ablauf dieses Kalenderjahres außer Kraft.
GESCHEHEN zu Bonn, am 11. September 1970 in zwei Urschriften.
Schlagworte
Rechtshilfe, Zollangelegenheit, Verbrauchsteuerangelegenheit
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2014
Dokumentnummer
NOR40002837