Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 12.12.1971 — BGBl. Nr. 430/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute12.12.1971 BGBl. Nr. 430/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1971,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

12.12.1971BGBl. Nr. 430/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 2

Umfang der Rechts- und Amtshilfe

  1. Absatz eins,In dem in Artikel 1 bezeichneten Bereich ist Rechts- und Amtshilfe zu leisten:
    1. Litera a
      in Ermittlungs-, Festsetzungs-, Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren;
    2. Litera b
      in österreichischen Verwaltungsstrafverfahren und in deutschen Bußgeldverfahren, ferner in Strafverfahren, soweit die österreichischen Finanz(Zoll)behörden im Dienste der gerichtlichen Strafrechtspflege tätig oder die deutschen Zollbehörden für die Ermittlungen zuständig sind; Verhaftungen sind von der Rechts- und Amtshilfe ausgenommen;
    3. Litera c
      in Vollstreckungsverfahren; bei Verfahren nach Litera b, jedoch nur zur Vollstreckung von Geldstrafen, Geldbußen und Kosten.
  2. Absatz 2,Ein Ersuchen um Rechts- und Amtshilfe darf nicht gestellt werden,
    1. Ziffer eins
      wenn Auskünfte oder Gutachten von Personen, die nicht als Abgabepflichtige beteiligt sind, eingeholt werden sollen, soweit der ersuchende Staat nach seiner Gesetzgebung nicht in der Lage wäre, entsprechende Auskünfte oder Gutachten zu verlangen;
    2. Ziffer 2
      soweit das Ersuchen auf Mitteilung von Tatsachen oder Rechtsbeziehungen gerichtet ist und die Kenntnis dieser nur auf Grund von Auskunfts-, Anzeige- oder Gutachterpflichten gewonnen werden kann, die in dem Gebiete des ersuchenden Staates nicht bestehen.
  3. Absatz 3,Die Finanz(Zoll)behörden teilen einander soweit wie möglich Wahrnehmungen mit, die der Erfassung abgabenrechtlich bedeutsamer Sachverhalte oder der Verhinderung oder Verfolgung von erheblichen Zuwiderhandlungen gegen die in Artikel 1 bezeichneten Rechtsvorschriften dienen können.

Schlagworte

Rechtshilfe, Zollangelegenheit, Verbrauchsteuerangelegenheit, Ermittlungsverfahren, Festsetzungsverfahren, Rechtsbehelfsverfahren, Finanzbehörde, Zollbehörde, Auskunftspflicht, Anzeigepflicht

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014

Gesetzesnummer

10004093

Dokumentnummer

NOR40002717