Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte und der Schätzungsausschüsse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 263/1971 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 329/2025Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Text
§ 14.Paragraph 14,
Gemäß § 4 Abs. 3 des Bodenschätzungsgesetzes 1970 gehören einem Schätzungsausschuß an: Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, des Bodenschätzungsgesetzes 1970 gehören einem Schätzungsausschuß an:
der Vorstand des zuständigen Finanzamtes (§ 1 Abs. 4 des Bodenschätzungsgesetzes 1970) als Leiter des Schätzungsausschusses,der Vorstand des zuständigen Finanzamtes (Paragraph eins, Absatz 4, des Bodenschätzungsgesetzes 1970) als Leiter des Schätzungsausschusses,
ein Bediensteter des Bodenschätzungsdienstes als Stellvertreter des Leiters des Schätzungsausschusses für die technische Durchführung der Bodenschätzung,
zwei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer berufene Mitglieder, die die im § 2 Abs. 1 Z 3 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen; soweit von der Landeslandwirtschaftskammer keine Personen namhaft gemacht werden, ist von der Beiziehung solcher Mitglieder abzusehen,zwei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer berufene Mitglieder, die die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen; soweit von der Landeslandwirtschaftskammer keine Personen namhaft gemacht werden, ist von der Beiziehung solcher Mitglieder abzusehen,
ein Bediensteter der Vermessungsbehörde für die vermessungstechnischen Belange; es sei
denn, daß vermessungstechnische Arbeiten für den Schätzungsausschuß nicht erforderlich sind.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 259/2005
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Dokumentnummer
NOR40068646