Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte und der Schätzungsausschüsse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 263/1971 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 329/2025Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Text
§ 16.Paragraph 16,
Der Vorstand des zuständigen Finanzamtes hat ein Mitglied abzuberufen, wenn einer der im § 4 angeführten Gründe zutrifft. Der Vorstand des zuständigen Finanzamtes hat ein Mitglied abzuberufen, wenn einer der im Paragraph 4, angeführten Gründe zutrifft.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Dokumentnummer
NOR12045197
Alte Dokumentnummer
N3197118786R