Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
24.08.2005 bis 30.12.2025 — BGBl. II Nr. 259/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1924.08.200530.12.2025 § → § BGBl. II Nr. 259/2005 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 329/2025
§ 1924.07.197123.08.2005 BGBl. Nr. 263/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte und der Schätzungsausschüsse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2025,

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

24.08.2005BGBl. II Nr. 259/2005

Außerkrafttretensdatum

30.12.2025aufgehoben durch BGBl. II Nr. 329/2025

Index

33 Bewertungsrecht

Text

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3,, im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 14, Ziffer 3, genannten Mitglieder üben gemäß Paragraph 4, Absatz 4, des Bodenschätzungsgesetzes 1970 ihre Funktion ehrenamtlich aus.
  2. Absatz 2,Für Reisen, die sich bei Amtshandlungen nach dem Bodenschätzungsgesetz 1970 ergeben, haben die Mitglieder Anspruch auf Vergütung des daraus notwendigerweise entstehenden Aufwandes.
  3. Absatz 3,Vergütet werden die Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels vom Wohnort des Mitgliedes bis zum Ort der Amtshandlung und zurück. Für Strecken, die mit der Bahn zurückgelegt werden, gebührt den in Absatz eins, genannten Mitgliedern des Bundesschätzungsbeirates und der Landesschätzungsbeiräte der Ersatz des Fahrpreises der ersten Wagenklasse, wenn auf der betreffenden Strecke Züge dieser Wagenklasse verkehren. Von bestehenden allgemeinen Tarifermäßigungen ist Gebrauch zu machen.
  4. Absatz 4,Die im Absatz eins, genannten Mitglieder erhalten weiters Tages- und Nächtigungsgebühren und zwar wie folgt:

    Mitglieder des Bundesschätzungsbeirates nach Gebührenstufe 3, Mitglieder der Landesschätzungsbeiräte nach Gebührenstufe 2b, sowie Mitglieder der Schätzungsausschüsse nach Gebührenstufe 1 der Reisegebührenvorschrift 1955 in der geltenden Fassung.

  5. Absatz 5,Aus dem Anlasse der Zurücklegung von Wegstrecken einschließlich der technischen Begehungen im Gelände gebühren Entschädigungen in dem im Paragraph 64, der Reisegebührenvorschrift 1955 festgesetzten Ausmaße.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 259/2005

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

10004103

Dokumentnummer

NOR40068648

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/263/P19/NOR40068648