Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte und der Schätzungsausschüsse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 263/1971 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 329/2025Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Text
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Die im § 2 Abs. 1 Z 3, im § 8 Abs. 1 Z 3 und § 14 Z 3 genannten Mitglieder üben gemäß § 4 Abs. 4 des Bodenschätzungsgesetzes 1970 ihre Funktion ehrenamtlich aus.Die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3,, im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 14, Ziffer 3, genannten Mitglieder üben gemäß Paragraph 4, Absatz 4, des Bodenschätzungsgesetzes 1970 ihre Funktion ehrenamtlich aus.
(2)Absatz 2,Für Reisen, die sich bei Amtshandlungen nach dem Bodenschätzungsgesetz 1970 ergeben, haben die Mitglieder Anspruch auf Vergütung des daraus notwendigerweise entstehenden Aufwandes.
(3)Absatz 3,Vergütet werden die Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels vom Wohnort des Mitgliedes bis zum Ort der Amtshandlung und zurück. Für Strecken, die mit der Bahn zurückgelegt werden, gebührt den in Abs. 1 genannten Mitgliedern des Bundesschätzungsbeirates und der Landesschätzungsbeiräte der Ersatz des Fahrpreises der ersten Wagenklasse, wenn auf der betreffenden Strecke Züge dieser Wagenklasse verkehren. Von bestehenden allgemeinen Tarifermäßigungen ist Gebrauch zu machen.Vergütet werden die Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels vom Wohnort des Mitgliedes bis zum Ort der Amtshandlung und zurück. Für Strecken, die mit der Bahn zurückgelegt werden, gebührt den in Absatz eins, genannten Mitgliedern des Bundesschätzungsbeirates und der Landesschätzungsbeiräte der Ersatz des Fahrpreises der ersten Wagenklasse, wenn auf der betreffenden Strecke Züge dieser Wagenklasse verkehren. Von bestehenden allgemeinen Tarifermäßigungen ist Gebrauch zu machen.
(4)Absatz 4,Die im Abs. 1 genannten Mitglieder erhalten weiters Tages- und Nächtigungsgebühren und zwar wie folgt:Die im Absatz eins, genannten Mitglieder erhalten weiters Tages- und Nächtigungsgebühren und zwar wie folgt:
Mitglieder des Bundesschätzungsbeirates nach Gebührenstufe 3, Mitglieder der Landesschätzungsbeiräte nach Gebührenstufe 2b, sowie Mitglieder der Schätzungsausschüsse nach Gebührenstufe 1 der Reisegebührenvorschrift 1955 in der geltenden Fassung.
(5)Absatz 5,Aus dem Anlasse der Zurücklegung von Wegstrecken einschließlich der technischen Begehungen im Gelände gebühren Entschädigungen in dem im § 64 der Reisegebührenvorschrift 1955 festgesetzten Ausmaße.Aus dem Anlasse der Zurücklegung von Wegstrecken einschließlich der technischen Begehungen im Gelände gebühren Entschädigungen in dem im Paragraph 64, der Reisegebührenvorschrift 1955 festgesetzten Ausmaße.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 259/2005
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Dokumentnummer
NOR40068648