Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte und der Schätzungsausschüsse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 263/1971 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 329/2025Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 berufenen Mitglieder sind bei Eintritt in ihre Tätigkeit vom Vorsitzenden über ihre Verschwiegenheitspflicht im Sinne des § 4 Abs. 4 des Bodenschätzungsgesetzes 1970 zu belehren. Die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, berufenen Mitglieder sind bei Eintritt in ihre Tätigkeit vom Vorsitzenden über ihre Verschwiegenheitspflicht im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, des Bodenschätzungsgesetzes 1970 zu belehren.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Dokumentnummer
NOR12045204
Alte Dokumentnummer
N3197119320S