Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.01.1973 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 505/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.197331.12.2018 BGBl. Nr. 505/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bemessungsgrundlage für die Abgabe von alkoholischen Getränken

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 505/1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei gewerblichen Unternehmen auf Grund des Wareneinsatzes erworbener oder hergestellter alkoholischer Getränke

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Bemessungsgrundlage für die Abgabe von alkoholischen Getränken kann für den Vorauszahlungszeitraum (Veranlagungszeitraum) auf Grund des Wareneinsatzes für die bewirkten abgabepflichtigen Vorgänge unter Heranziehung der in dem Unternehmen für die einzelnen Getränke angewendeten Rohaufschläge oder der auf die einzelnen Getränkearten (Bier, Wein, Schaumwein, Wermutwein, Obstwein, Spirituosen) angewendeten durchschnittlichen Rohaufschläge (gewogener Rohaufschlag) errechnet werden.
  2. Absatz 2,Bei der Ermittlung des Wareneinsatzes kann ein Schwundsatz von 2 v.H. berücksichtigt werden; dies schließt nicht aus, die durch außergewöhnliche Umstände eingetretenen Verluste (z. B. Verluste durch Diebstahl oder höhere Gewalt) gesondert geltend zu machen.
  3. Absatz 3,Der Eigenverbrauch ist zum Teilwert (Anschaffungs- oder Herstellungskosten) anzusetzen.
  4. Absatz 4,Die für die einzelnen Vorgänge ermittelte Bemessungsgrundlage ist aufzuzeichnen und monatlich aufzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

10004105

Dokumentnummer

NOR12045348

Alte Dokumentnummer

N3197210458N