Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bemessungsgrundlage für die Abgabe von alkoholischen Getränken
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 505/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Text
Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei gewerblichen Unternehmen auf Grund des Wareneinsatzes erworbener oder hergestellter alkoholischer Getränke
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Bemessungsgrundlage für die Abgabe von alkoholischen Getränken kann für den Vorauszahlungszeitraum (Veranlagungszeitraum) auf Grund des Wareneinsatzes für die bewirkten abgabepflichtigen Vorgänge unter Heranziehung der in dem Unternehmen für die einzelnen Getränke angewendeten Rohaufschläge oder der auf die einzelnen Getränkearten (Bier, Wein, Schaumwein, Wermutwein, Obstwein, Spirituosen) angewendeten durchschnittlichen Rohaufschläge (gewogener Rohaufschlag) errechnet werden.
(2)Absatz 2,Bei der Ermittlung des Wareneinsatzes kann ein Schwundsatz von 2 v.H. berücksichtigt werden; dies schließt nicht aus, die durch außergewöhnliche Umstände eingetretenen Verluste (z. B. Verluste durch Diebstahl oder höhere Gewalt) gesondert geltend zu machen.
(3)Absatz 3,Der Eigenverbrauch ist zum Teilwert (Anschaffungs- oder Herstellungskosten) anzusetzen.
(4)Absatz 4,Die für die einzelnen Vorgänge ermittelte Bemessungsgrundlage ist aufzuzeichnen und monatlich aufzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Dokumentnummer
NOR12045348
Alte Dokumentnummer
N3197210458N