Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1973 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 505/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.197331.12.2018 BGBl. Nr. 505/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bemessungsgrundlage für die Abgabe von alkoholischen Getränken

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 505/1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei gewerblichen Unternehmen in Anlehnung an die Getränkesteuerbemessungsgrundlage

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Nachweis der Bemessungsgrundlage für die Alkoholabgabe kann auch in der Weise geführt werden, daß von der für die Getränkesteuer im Sinne des Finanzausgleichsgesetzes 1973 ermittelten Bemessungsgrundlage ausgegangen wird. Voraussetzung hiefür ist jedoch, daß die Getränkesteuer nach den vereinnahmten Entgelten (Kleinhandelspreisen) und nicht im Wege eines Pauschalverfahrens (Abfindungsverfahrens) entrichtet wird.
  2. Absatz 2,Aus dieser Bemessungsgrundlage sind jene Beträge auszuscheiden, die nicht der Alkoholabgabe unterliegen.
  3. Absatz 3,Der Bemessungsgrundlage für die Getränkesteuer ist das Entgelt für jene alkoholabgabepflichtigen Vorgänge hinzuzurechnen, für die keine Getränkesteuer entrichtet wird. Außerdem ist der Eigenverbrauch durch Hinzurechnung des Teilwertes der entnommenen Getränke zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Die für die einzelnen Vorgänge ermittelte Bemessungsgrundlage ist aufzuzeichnen und monatlich aufzurechnen.
  5. Absatz 5,Die Berechnung der Kürzungs- und Hinzurechnungsbeträge nach Absatz 2 und 3 kann auf eine der in den Paragraphen eins und 2 angeführten Arten erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

10004105

Dokumentnummer

NOR12045350

Alte Dokumentnummer

N3197210460N