Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.1973 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 505/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.197331.12.2018 BGBl. Nr. 505/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bemessungsgrundlage für die Abgabe von alkoholischen Getränken

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 505/1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei landwirtschaftlichen Betrieben

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Für Wein der Zolltarifnummer 22.05 B kann die Bemessungsgrundlage für den Vorauszahlungszeitraum (Veranlagungszeitraum) wie folgt ermittelt werden:
    1. Ziffer eins
      Bei Lieferungen, die nach Paragraph eins, Ziffer eins, des Alkoholabgabegesetzes 1973 nicht der Alkoholabgabe unterliegen, genügt die Ausstellung und Aufbewahrung eines Beleges über den Weinverkauf, der alle für die Nachweisführung notwendigen Angaben enthält (z. B. eine Rechnungsdurchschrift oder Abrechnung).
    2. Ziffer 2
      Bei Lieferungen, die der Alkoholabgabe unterliegen, sind Aufzeichnungen fortlaufend zu führen, aus denen der Zeitpunkt und die Menge der Lieferung, das Entgelt und der Zeitpunkt der Vereinnahmung hervorgehen. Soweit Lieferungen nicht der Alkoholabgabe unterliegen und ein Beleg über den Weinverkauf nach Ziffer eins, nicht vorliegt, muß aus den Aufzeichnungen auch Name, Anschrift und Beruf des Abnehmers zu ersehen sein.
    3. Ziffer 3
      Der Eigenverbrauch kann glaubhaft gemacht werden.
  2. Absatz 2,Für alle übrigen alkoholischen Getränke (z. B. Obstwein, Branntwein) kann die Bemessungsgrundlage für den Vorauszahlungszeitraum (Veranlagungszeitraum) auf folgende Weise ermittelt werden:
    1. Ziffer eins
      Bei Lieferungen kann die Bemessungsgrundlage für die Alkoholabgabe an Stelle der gesetzlich vorgesehenen Aufzeichnungen auf eine der in den Paragraphen eins und 2 angeführten Arten erfolgen.
    2. Ziffer 2
      Der Eigenverbrauch kann glaubhaft gemacht werden. Hiezu genügt für den Eigenverbrauch von Branntwein, der monopolabgabefrei für den Hausbedarf hergestellt wurde, die beim Finanzamt abgegebene Hausbrandanmeldung. Als Eigenverbrauch von Branntwein, der unter Abfindung hergestellt wurde, gilt die Differenz zwischen der vom Finanzamt auf Grund der Abfindungsanmeldung errechneten (Paragraph 114, der Brennereiordnung) und der verkauften Branntweinmenge.
  3. Absatz 3,Ist der Landwirt auch Inhaber eines Gewerbebetriebes, so kann hinsichtlich dieses Betriebes nur eine der in den Paragraphen eins, 2 und 3 angeführten Ermittlungsarten in Betracht kommen.

Schlagworte

Landwirtschaft

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

10004105

Dokumentnummer

NOR12045351

Alte Dokumentnummer

N3197210461N