Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bemessungsgrundlage für die Abgabe von alkoholischen Getränken
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 505/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Text
Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei landwirtschaftlichen Betrieben
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Für Wein der Zolltarifnummer 22.05 B kann die Bemessungsgrundlage für den Vorauszahlungszeitraum (Veranlagungszeitraum) wie folgt ermittelt werden:
Bei Lieferungen, die nach § 1 Z 1 des Alkoholabgabegesetzes 1973 nicht der Alkoholabgabe unterliegen, genügt die Ausstellung und Aufbewahrung eines Beleges über den Weinverkauf, der alle für die Nachweisführung notwendigen Angaben enthält (z. B. eine Rechnungsdurchschrift oder Abrechnung).Bei Lieferungen, die nach Paragraph eins, Ziffer eins, des Alkoholabgabegesetzes 1973 nicht der Alkoholabgabe unterliegen, genügt die Ausstellung und Aufbewahrung eines Beleges über den Weinverkauf, der alle für die Nachweisführung notwendigen Angaben enthält (z. B. eine Rechnungsdurchschrift oder Abrechnung).
Bei Lieferungen, die der Alkoholabgabe unterliegen, sind Aufzeichnungen fortlaufend zu führen, aus denen der Zeitpunkt und die Menge der Lieferung, das Entgelt und der Zeitpunkt der Vereinnahmung hervorgehen. Soweit Lieferungen nicht der Alkoholabgabe unterliegen und ein Beleg über den Weinverkauf nach Z 1 nicht vorliegt, muß aus den Aufzeichnungen auch Name, Anschrift und Beruf des Abnehmers zu ersehen sein.Bei Lieferungen, die der Alkoholabgabe unterliegen, sind Aufzeichnungen fortlaufend zu führen, aus denen der Zeitpunkt und die Menge der Lieferung, das Entgelt und der Zeitpunkt der Vereinnahmung hervorgehen. Soweit Lieferungen nicht der Alkoholabgabe unterliegen und ein Beleg über den Weinverkauf nach Ziffer eins, nicht vorliegt, muß aus den Aufzeichnungen auch Name, Anschrift und Beruf des Abnehmers zu ersehen sein.
Der Eigenverbrauch kann glaubhaft gemacht werden.
(2)Absatz 2,Für alle übrigen alkoholischen Getränke (z. B. Obstwein, Branntwein) kann die Bemessungsgrundlage für den Vorauszahlungszeitraum (Veranlagungszeitraum) auf folgende Weise ermittelt werden:
Bei Lieferungen kann die Bemessungsgrundlage für die Alkoholabgabe an Stelle der gesetzlich vorgesehenen Aufzeichnungen auf eine der in den §§ 1 und 2 angeführten Arten erfolgen.Bei Lieferungen kann die Bemessungsgrundlage für die Alkoholabgabe an Stelle der gesetzlich vorgesehenen Aufzeichnungen auf eine der in den Paragraphen eins und 2 angeführten Arten erfolgen.
Der Eigenverbrauch kann glaubhaft gemacht werden. Hiezu genügt für den Eigenverbrauch von Branntwein, der monopolabgabefrei für den Hausbedarf hergestellt wurde, die beim Finanzamt abgegebene Hausbrandanmeldung. Als Eigenverbrauch von Branntwein, der unter Abfindung hergestellt wurde, gilt die Differenz zwischen der vom Finanzamt auf Grund der Abfindungsanmeldung errechneten (§ 114 der Brennereiordnung) und der verkauften Branntweinmenge.Der Eigenverbrauch kann glaubhaft gemacht werden. Hiezu genügt für den Eigenverbrauch von Branntwein, der monopolabgabefrei für den Hausbedarf hergestellt wurde, die beim Finanzamt abgegebene Hausbrandanmeldung. Als Eigenverbrauch von Branntwein, der unter Abfindung hergestellt wurde, gilt die Differenz zwischen der vom Finanzamt auf Grund der Abfindungsanmeldung errechneten (Paragraph 114, der Brennereiordnung) und der verkauften Branntweinmenge.
(3)Absatz 3,Ist der Landwirt auch Inhaber eines Gewerbebetriebes, so kann hinsichtlich dieses Betriebes nur eine der in den §§ 1, 2 und 3 angeführten Ermittlungsarten in Betracht kommen.Ist der Landwirt auch Inhaber eines Gewerbebetriebes, so kann hinsichtlich dieses Betriebes nur eine der in den Paragraphen eins, 2 und 3 angeführten Ermittlungsarten in Betracht kommen.
Schlagworte
Landwirtschaft
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Dokumentnummer
NOR12045351
Alte Dokumentnummer
N3197210461N