Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bemessungsgrundlage für die Abgabe von alkoholischen Getränken
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 505/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Text
Wechsel der Berechnungsart
§ 5.Paragraph 5,
Der Unternehmer kann wählen, ob er die Bemessungsgrundlage für die Abgabe von alkoholischen Getränken nach § 7 Abs. 1 des Alkoholabgabegesetzes 1973 oder nach einer der vorangeführten Berechnungsarten nachweisen will. Der Wechsel der einmal gewählten Berechnungsart ist nur zu Beginn eines Kalenderjahres zulässig und dem Finanzamt bis spätestens 15. Jänner des Jahres, für das der Wechsel der Berechnungsart begehrt wird, anzuzeigen. Der Unternehmer kann wählen, ob er die Bemessungsgrundlage für die Abgabe von alkoholischen Getränken nach Paragraph 7, Absatz eins, des Alkoholabgabegesetzes 1973 oder nach einer der vorangeführten Berechnungsarten nachweisen will. Der Wechsel der einmal gewählten Berechnungsart ist nur zu Beginn eines Kalenderjahres zulässig und dem Finanzamt bis spätestens 15. Jänner des Jahres, für das der Wechsel der Berechnungsart begehrt wird, anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Dokumentnummer
NOR12045352
Alte Dokumentnummer
N3197210462N