Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Alkoholabgabegesetz 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 446/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Bezugsbereich des Abs. 2: ab 1. 1. 1974 (Art. IV, BGBl. Nr. 27/1974).Bezugsbereich des Absatz 2 :, ab 1. 1. 1974 (Artikel römisch vier,, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1974,).
Text
Steuerbare Vorgänge
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Folgende Vorgänge unterliegen einer Abgabe von alkoholischen Getränken:
Die Lieferungen von alkoholischen Getränken, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die Lieferungen an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung – sei es in derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Bearbeitung oder Verarbeitung – oder zur gewerblichen Herstellung anderer Gegenstände oder zur Bewirkung gewerblicher oder beruflicher Leistungen;
der Eigenverbrauch. Ein solcher liegt vor, wenn ein Unternehmer im Inland alkoholische Getränke aus seinem Unternehmen für Zwecke entnimmt, die außerhalb des Unternehmens liegen. Die Abgabepflicht tritt nicht ein, soweit die Lieferung oder die Einfuhr des entnommenen Gegenstandes an den Unternehmer nach Z. 1 oder Z. 3 abgabepflichtig war;der Eigenverbrauch. Ein solcher liegt vor, wenn ein Unternehmer im Inland alkoholische Getränke aus seinem Unternehmen für Zwecke entnimmt, die außerhalb des Unternehmens liegen. Die Abgabepflicht tritt nicht ein, soweit die Lieferung oder die Einfuhr des entnommenen Gegenstandes an den Unternehmer nach Ziffer eins, oder Ziffer 3, abgabepflichtig war;
die Einfuhr von alkoholischen Getränken in das Zollgebiet. Eine Einfuhr liegt vor, wenn alkoholische Getränke aus dem Zollausland in das Zollgebiet gelangen.
(2)Absatz 2,Inland ist das Bundesgebiet mit Ausnahme der Zollausschlußgebiete. Ausland ist das Gebiet, das hienach nicht Inland ist.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1974
Schlagworte
Steuergegenstand, Definition
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2023
Dokumentnummer
NOR12045358
Alte Dokumentnummer
N3197211102R