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§ 10 AlkAbgG 1973

Fassungen
01.01.1973 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 446/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.01.197331.12.2018 BGBl. Nr. 446/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Alkoholabgabegesetz 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 446/1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

AlkAbgG 1973

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Absetzung zurückgewährter Entgelte

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Hat sich das Entgelt für eine abgabepflichtige Lieferung vermindert oder ist es uneinbringlich geworden, so kann die bereits erfolgte Versteuerung berichtigt werden. Die Berichtigung ist für den Vorauszahlungszeitraum (Veranlagungszeitraum) vorzunehmen, in dem die Minderung des Entgeltes eingetreten ist. Das gleiche gilt im Falle der Uneinbringlichkeit des Entgeltes; wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, so ist es erneut zu versteuern.
  2. Absatz 2,Hat der Unternehmer im Falle der Istbesteuerung (Paragraph 12,) vereinnahmte Entgelte für abgabepflichtige Lieferungen zurückgewährt, so kann die bereits erfolgte Versteuerung berichtigt werden. Absatz eins, gilt entsprechend.

Schlagworte

Preisänderung, Insolvenz

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

10004106

Dokumentnummer

NOR12045367

Alte Dokumentnummer

N3197211111R