Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Alkoholabgabegesetz 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 446/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Text
Absetzung zurückgewährter Entgelte
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Hat sich das Entgelt für eine abgabepflichtige Lieferung vermindert oder ist es uneinbringlich geworden, so kann die bereits erfolgte Versteuerung berichtigt werden. Die Berichtigung ist für den Vorauszahlungszeitraum (Veranlagungszeitraum) vorzunehmen, in dem die Minderung des Entgeltes eingetreten ist. Das gleiche gilt im Falle der Uneinbringlichkeit des Entgeltes; wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, so ist es erneut zu versteuern.
(2)Absatz 2,Hat der Unternehmer im Falle der Istbesteuerung (§ 12) vereinnahmte Entgelte für abgabepflichtige Lieferungen zurückgewährt, so kann die bereits erfolgte Versteuerung berichtigt werden. Abs. 1 gilt entsprechend.Hat der Unternehmer im Falle der Istbesteuerung (Paragraph 12,) vereinnahmte Entgelte für abgabepflichtige Lieferungen zurückgewährt, so kann die bereits erfolgte Versteuerung berichtigt werden. Absatz eins, gilt entsprechend.
Schlagworte
Preisänderung, Insolvenz
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Dokumentnummer
NOR12045367
Alte Dokumentnummer
N3197211111R