Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Alkoholabgabegesetz 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 446/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Bezugsbereich: Abs. 6: ab 1. 1. 1986 (Abschn. IV, Art. II, BGBl. Nr. 557/1985)Bezugsbereich: Absatz 6 :, ab 1. 1. 1986 (Abschn. römisch vier, Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1985,)
Text
Vorauszahlung, Voranmeldung und Veranlagung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Der Unternehmer hat binnen einem Kalendermonat und zehn Tagen nach Ablauf eines Vorauszahlungszeitraumes eine Vorauszahlung zu entrichten, die der Bemessungsgrundlage für die abgabepflichtigen Vorgänge (§ 1 Abs. 1 Z. 1 und 2) dieses Vorauszahlungszeitraumes unter Berücksichtigung der Berichtigungen nach § 10 entspricht. § 9 Abs. 1 findet entsprechend Anwendung. Vorauszahlungszeitraum ist der Kalendermonat. Bei Unternehmern, für die gemäß § 21 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 das Kalendervierteljahr als Voranmeldungszeitraum gilt, tritt an die Stelle des Kalendermonates das Kalendervierteljahr als Vorauszahlungszeitraum für die Abgabe von alkoholischen Getränken.Der Unternehmer hat binnen einem Kalendermonat und zehn Tagen nach Ablauf eines Vorauszahlungszeitraumes eine Vorauszahlung zu entrichten, die der Bemessungsgrundlage für die abgabepflichtigen Vorgänge (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2) dieses Vorauszahlungszeitraumes unter Berücksichtigung der Berichtigungen nach Paragraph 10, entspricht. Paragraph 9, Absatz eins, findet entsprechend Anwendung. Vorauszahlungszeitraum ist der Kalendermonat. Bei Unternehmern, für die gemäß Paragraph 21, Absatz 2, des Umsatzsteuergesetzes 1972 das Kalendervierteljahr als Voranmeldungszeitraum gilt, tritt an die Stelle des Kalendermonates das Kalendervierteljahr als Vorauszahlungszeitraum für die Abgabe von alkoholischen Getränken.
(2)Absatz 2,Das Finanzamt kann die Vorauszahlung festsetzen, wenn der Unternehmer bis zum Ablauf des Fälligkeitstages die Vorauszahlung nicht oder nicht vollständig entrichtet hat; als Zeitpunkt ihrer Fälligkeit gilt der zehnte Tag des zweitfolgenden Kalendermonates nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Abgabe festgesetzt wird.
(3)Absatz 3,Die Vorauszahlung ist eine Abgabe im Sinne der Bundesabgabenordnung.
(4)Absatz 4,Unternehmer, die innerhalb eines Kalenderjahres für zwei oder mehrere Vorauszahlungszeiträume keine oder zu niedrige Vorauszahlungen geleistet haben, können vom Finanzamt aufgefordert werden, binnen einem Kalendermonat und zehn Tagen nach Ablauf des jeweiligen Vorauszahlungszeitraumes Voranmeldungen abzugeben. Aus den Voranmeldungen müssen die vereinbarten (vereinnahmten) Entgelte für abgabepflichtige und für abgabefreie Umsätze zu ersehen sein. § 9 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung. Die Voranmeldung gilt als Abgabenerklärung.Unternehmer, die innerhalb eines Kalenderjahres für zwei oder mehrere Vorauszahlungszeiträume keine oder zu niedrige Vorauszahlungen geleistet haben, können vom Finanzamt aufgefordert werden, binnen einem Kalendermonat und zehn Tagen nach Ablauf des jeweiligen Vorauszahlungszeitraumes Voranmeldungen abzugeben. Aus den Voranmeldungen müssen die vereinbarten (vereinnahmten) Entgelte für abgabepflichtige und für abgabefreie Umsätze zu ersehen sein. Paragraph 9, Absatz eins, findet entsprechende Anwendung. Die Voranmeldung gilt als Abgabenerklärung.
(5)Absatz 5,Der Unternehmer hat für das abgelaufene Kalenderjahr eine Abgabenerklärung abzugeben. Hat der Unternehmer gemäß § 20 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972 als Veranlagungszeitraum das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr gewählt, so hat die Abgabenerklärung in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 20 Abs. 3 und des § 21 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes 1972 alle in diesem Kalenderjahr endenden Veranlagungszeiträume zu umfassen. § 134 der Bundesabgabenordnung ist sinngemäß anzuwenden.Der Unternehmer hat für das abgelaufene Kalenderjahr eine Abgabenerklärung abzugeben. Hat der Unternehmer gemäß Paragraph 20, Absatz eins, des Umsatzsteuergesetzes 1972 als Veranlagungszeitraum das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr gewählt, so hat die Abgabenerklärung in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 3 und des Paragraph 21, Absatz 4, des Umsatzsteuergesetzes 1972 alle in diesem Kalenderjahr endenden Veranlagungszeiträume zu umfassen. Paragraph 134, der Bundesabgabenordnung ist sinngemäß anzuwenden.
(6)Absatz 6,Der Unternehmer wird nach Ablauf des Kalenderjahres zur Abgabe veranlagt. Hat der Unternehmer gemäß § 20 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972 als Veranlagungszeitraum das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr gewählt, so sind § 20 Abs. 3 und § 21 Abs. 4 zweiter Satz des Umsatzsteuergesetzes 1972 sinngemäß anzuwenden. Durch eine Nachforderung auf Grund der Veranlagung wird keine von Abs. 1 abweichende Fälligkeit begründet.Der Unternehmer wird nach Ablauf des Kalenderjahres zur Abgabe veranlagt. Hat der Unternehmer gemäß Paragraph 20, Absatz eins, des Umsatzsteuergesetzes 1972 als Veranlagungszeitraum das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr gewählt, so sind Paragraph 20, Absatz 3 und Paragraph 21, Absatz 4, zweiter Satz des Umsatzsteuergesetzes 1972 sinngemäß anzuwenden. Durch eine Nachforderung auf Grund der Veranlagung wird keine von Absatz eins, abweichende Fälligkeit begründet.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
Schlagworte
Steuererklärung
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2023
Dokumentnummer
NOR12045368
Alte Dokumentnummer
N3197211112R