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§ 11 AlkAbgG 1973

Fassungen
21.12.1985 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 557/1985
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1121.12.198531.12.2018 BGBl. Nr. 557/1985 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Alkoholabgabegesetz 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

21.12.1985BGBl. Nr. 557/1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

AlkAbgG 1973

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugsbereich: Absatz 6 :, ab 1. 1. 1986 (Abschn. römisch vier, Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1985,)

Text

Vorauszahlung, Voranmeldung und Veranlagung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der Unternehmer hat binnen einem Kalendermonat und zehn Tagen nach Ablauf eines Vorauszahlungszeitraumes eine Vorauszahlung zu entrichten, die der Bemessungsgrundlage für die abgabepflichtigen Vorgänge (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2) dieses Vorauszahlungszeitraumes unter Berücksichtigung der Berichtigungen nach Paragraph 10, entspricht. Paragraph 9, Absatz eins, findet entsprechend Anwendung. Vorauszahlungszeitraum ist der Kalendermonat. Bei Unternehmern, für die gemäß Paragraph 21, Absatz 2, des Umsatzsteuergesetzes 1972 das Kalendervierteljahr als Voranmeldungszeitraum gilt, tritt an die Stelle des Kalendermonates das Kalendervierteljahr als Vorauszahlungszeitraum für die Abgabe von alkoholischen Getränken.
  2. Absatz 2,Das Finanzamt kann die Vorauszahlung festsetzen, wenn der Unternehmer bis zum Ablauf des Fälligkeitstages die Vorauszahlung nicht oder nicht vollständig entrichtet hat; als Zeitpunkt ihrer Fälligkeit gilt der zehnte Tag des zweitfolgenden Kalendermonates nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Abgabe festgesetzt wird.
  3. Absatz 3,Die Vorauszahlung ist eine Abgabe im Sinne der Bundesabgabenordnung.
  4. Absatz 4,Unternehmer, die innerhalb eines Kalenderjahres für zwei oder mehrere Vorauszahlungszeiträume keine oder zu niedrige Vorauszahlungen geleistet haben, können vom Finanzamt aufgefordert werden, binnen einem Kalendermonat und zehn Tagen nach Ablauf des jeweiligen Vorauszahlungszeitraumes Voranmeldungen abzugeben. Aus den Voranmeldungen müssen die vereinbarten (vereinnahmten) Entgelte für abgabepflichtige und für abgabefreie Umsätze zu ersehen sein. Paragraph 9, Absatz eins, findet entsprechende Anwendung. Die Voranmeldung gilt als Abgabenerklärung.
  5. Absatz 5,Der Unternehmer hat für das abgelaufene Kalenderjahr eine Abgabenerklärung abzugeben. Hat der Unternehmer gemäß Paragraph 20, Absatz eins, des Umsatzsteuergesetzes 1972 als Veranlagungszeitraum das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr gewählt, so hat die Abgabenerklärung in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 3 und des Paragraph 21, Absatz 4, des Umsatzsteuergesetzes 1972 alle in diesem Kalenderjahr endenden Veranlagungszeiträume zu umfassen. Paragraph 134, der Bundesabgabenordnung ist sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 6,Der Unternehmer wird nach Ablauf des Kalenderjahres zur Abgabe veranlagt. Hat der Unternehmer gemäß Paragraph 20, Absatz eins, des Umsatzsteuergesetzes 1972 als Veranlagungszeitraum das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr gewählt, so sind Paragraph 20, Absatz 3 und Paragraph 21, Absatz 4, zweiter Satz des Umsatzsteuergesetzes 1972 sinngemäß anzuwenden. Durch eine Nachforderung auf Grund der Veranlagung wird keine von Absatz eins, abweichende Fälligkeit begründet.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985

Schlagworte

Steuererklärung

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2023

Gesetzesnummer

10004106

Dokumentnummer

NOR12045368

Alte Dokumentnummer

N3197211112R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/446/P11/NOR12045368