Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Alkoholabgabegesetz 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 446/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Text
Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten, Wechsel in der Besteuerungsart
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer auf Grund der Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1972 nach den vereinnahmten Entgelten berechnen (Istbesteuerung), sind berechtigt, diese Besteuerungsart auch auf die Abgabe von alkoholischen Getränken anzuwenden. Im Falle der Istbesteuerung treten an die Stelle der Entgelte für die ausgeführten Lieferungen die vereinnahmten Entgelte.
(2)Absatz 2,Hat der Unternehmer zunächst nach der Ist-Einnahme versteuert, so ist der Wechsel der Besteuerungsart nur über Antrag und unter der Auflage zu gestatten, daß der Unternehmer die Entgelte, die für frühere Lieferungen nachträglich eingehen, bei der Vereinnahmung versteuert. Der Übergang von der Besteuerungsart nach der Soll-Einnahme zu derjenigen nach der Ist-Einnahme ist nur unter der Auflage zu gestatten, daß der Unternehmer die für spätere Lieferungen bereits vereinnahmten Entgelte zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt versteuert. Der Wechsel in der Besteuerungsart ist nur zum Beginn eines Kalenderjahres zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Dokumentnummer
NOR12045369
Alte Dokumentnummer
N3197211113R