Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Alkoholabgabegesetz 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 446/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Text
Anwendung umsatzsteuerrechtlicher Vorschriften
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen der §§ 1, 2, 3 und 4 des Umsatzsteuergesetzes 1972 sinngemäß anzuwenden.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen der Paragraphen eins, 2, 3 und 4 des Umsatzsteuergesetzes 1972 sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Abgabe ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 von dem Finanzamt zu erheben, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist.Die Abgabe ist in den Fällen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 von dem Finanzamt zu erheben, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2023
Dokumentnummer
NOR12045371
Alte Dokumentnummer
N3197211115R