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§ 1 AlkAbgG 1973

Fassungen
16.01.1974 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 27/1974
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 116.01.197431.12.2018 BGBl. Nr. 27/1974 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Alkoholabgabegesetz 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

16.01.1974BGBl. Nr. 27/1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

AlkAbgG 1973

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugsbereich des Absatz 2 :, ab 1. 1. 1974 (Artikel römisch vier,, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1974,).

Text

Steuerbare Vorgänge

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Folgende Vorgänge unterliegen einer Abgabe von alkoholischen Getränken:
    1. Ziffer eins
      Die Lieferungen von alkoholischen Getränken, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die Lieferungen an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung – sei es in derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Bearbeitung oder Verarbeitung – oder zur gewerblichen Herstellung anderer Gegenstände oder zur Bewirkung gewerblicher oder beruflicher Leistungen;
    2. Ziffer 2
      der Eigenverbrauch. Ein solcher liegt vor, wenn ein Unternehmer im Inland alkoholische Getränke aus seinem Unternehmen für Zwecke entnimmt, die außerhalb des Unternehmens liegen. Die Abgabepflicht tritt nicht ein, soweit die Lieferung oder die Einfuhr des entnommenen Gegenstandes an den Unternehmer nach Ziffer eins, oder Ziffer 3, abgabepflichtig war;
    3. Ziffer 3
      die Einfuhr von alkoholischen Getränken in das Zollgebiet. Eine Einfuhr liegt vor, wenn alkoholische Getränke aus dem Zollausland in das Zollgebiet gelangen.
  2. Absatz 2,Inland ist das Bundesgebiet mit Ausnahme der Zollausschlußgebiete. Ausland ist das Gebiet, das hienach nicht Inland ist.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1974

Schlagworte

Steuergegenstand, Definition

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2023

Gesetzesnummer

10004106

Dokumentnummer

NOR12045358

Alte Dokumentnummer

N3197211102R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/446/P1/NOR12045358