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§ 3 AlkAbgG 1973

Fassungen
30.12.1977 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 645/1977
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 330.12.197731.12.2018 BGBl. Nr. 645/1977 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Alkoholabgabegesetz 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

30.12.1977BGBl. Nr. 645/1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

AlkAbgG 1973

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugsbereich: Ziffer 3 :, ab 1. 1. 1978 (Abschn. römisch sieben, Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1977,).

Text

Abgabebefreiungen

Paragraph 3,

Von den unter Paragraph eins, fallenden Vorgängen sind abgabefrei:

  1. Ziffer eins
    Ausfuhrlieferungen im Sinne des Paragraph 6, Ziffer eins, des Umsatzsteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223;
  2. Ziffer 2
    die üblichen Naturalleistungen, die ein Unternehmer den Angestellten und Arbeitern seines Unternehmens als Vergütung für die geleisteten Dienste gewährt. Zu den Angestellten und Arbeitern gehören auch die im Unternehmen vollbeschäftigten und der Versicherungspflicht unterstellten Familienangehörigen, wenn sie das 16. Lebensjahr überschritten haben;
  3. Ziffer 3
    der Eigenverbrauch bei landwirtschaftlichen Betrieben, soweit er im Kalenderjahr für den Unternehmer und seine Ehegattin (seinen Ehegatten) je 3 000 S und für die übrigen Haushaltsangehörigen, wenn sie das 16. Lebensjahr überschritten haben, je 1 500 S nicht übersteigt; mindestens ist jedoch ein jährlicher Eigenverbrauch von 7 500 S für den landwirtschaftlichen Betrieb abgabefrei. Als Haushaltsangehörige gelten die Abkömmlinge, die Stief-, Schwieger-, Wahl- und Pflegekinder und deren Abkömmlinge, ferner die Eltern, die Geschwister, Halb- und Stiefgeschwister des Unternehmers und seiner Ehegattin (seines Ehegatten) und die Abkömmlinge dieser Geschwister.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977

Schlagworte

Steuerbefreiung, BGBl. Nr. 223/1972, Freitrunk, Kind, Stiefkind, Schwiegerkind, Wahlkind, Halbgeschwister

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2023

Gesetzesnummer

10004106

Dokumentnummer

NOR12045360

Alte Dokumentnummer

N3197211104R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/446/P3/NOR12045360