Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Alkoholabgabegesetz 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 446/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Bezugsbereich: Z 3: ab 1. 1. 1978 (Abschn. VII, Art. II, BGBl. Nr. 645/1977).Bezugsbereich: Ziffer 3 :, ab 1. 1. 1978 (Abschn. römisch sieben, Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1977,).
Text
Abgabebefreiungen
§ 3.Paragraph 3,
Von den unter § 1 fallenden Vorgängen sind abgabefrei: Von den unter Paragraph eins, fallenden Vorgängen sind abgabefrei:
Ausfuhrlieferungen im Sinne des § 6 Z. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223;Ausfuhrlieferungen im Sinne des Paragraph 6, Ziffer eins, des Umsatzsteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223;
die üblichen Naturalleistungen, die ein Unternehmer den Angestellten und Arbeitern seines Unternehmens als Vergütung für die geleisteten Dienste gewährt. Zu den Angestellten und Arbeitern gehören auch die im Unternehmen vollbeschäftigten und der Versicherungspflicht unterstellten Familienangehörigen, wenn sie das 16. Lebensjahr überschritten haben;
der Eigenverbrauch bei landwirtschaftlichen Betrieben, soweit er im Kalenderjahr für den Unternehmer und seine Ehegattin (seinen Ehegatten) je 3 000 S und für die übrigen Haushaltsangehörigen, wenn sie das 16. Lebensjahr überschritten haben, je 1 500 S nicht übersteigt; mindestens ist jedoch ein jährlicher Eigenverbrauch von 7 500 S für den landwirtschaftlichen Betrieb abgabefrei. Als Haushaltsangehörige gelten die Abkömmlinge, die Stief-, Schwieger-, Wahl- und Pflegekinder und deren Abkömmlinge, ferner die Eltern, die Geschwister, Halb- und Stiefgeschwister des Unternehmers und seiner Ehegattin (seines Ehegatten) und die Abkömmlinge dieser Geschwister.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
Schlagworte
Steuerbefreiung, BGBl. Nr. 223/1972, Freitrunk, Kind, Stiefkind, Schwiegerkind, Wahlkind, Halbgeschwister
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2023
Dokumentnummer
NOR12045360
Alte Dokumentnummer
N3197211104R