Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Alkoholabgabegesetz 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 446/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 221/1980Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Text
Bemessungsgrundlage
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Abgabe wird im Falle des § 1 Abs. 1 Z. 1 nach dem Entgelt im Sinne des § 4 des Umsatzsteuergesetzes 1972 bemessen.Die Abgabe wird im Falle des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, nach dem Entgelt im Sinne des Paragraph 4, des Umsatzsteuergesetzes 1972 bemessen.
(2)Absatz 2,Die Abgabe von alkoholischen Getränken, die Getränkesteuer im Sinne des Finanzausgleichsgesetzes und das Bedienungsgeld gehören bei Bemessung der Abgabe nicht zum Entgelt (Abs. 1).Die Abgabe von alkoholischen Getränken, die Getränkesteuer im Sinne des Finanzausgleichsgesetzes und das Bedienungsgeld gehören bei Bemessung der Abgabe nicht zum Entgelt (Absatz eins,).
(3)Absatz 3,Im Falle des § 1 Abs. 1 Z. 2 tritt an die Stelle des Entgeltes der Teilwert des entnommenen Gegenstandes.Im Falle des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, tritt an die Stelle des Entgeltes der Teilwert des entnommenen Gegenstandes.
(4)Absatz 4,Im Falle des § 1 Abs. 1 Z. 3 wird die Abgabe nach dem Zollwert (§ 2 des Wertzollgesetzes 1980) der eingeführten alkoholischen Getränke bemessen. Unterliegt der eingeführte Gegenstand nicht einem Wertzoll, so ist Bemessungsgrundlage bei der Einfuhr das dem Lieferer für den eingeführten Gegenstand geschuldete Entgelt. Liegt ein Entgelt nicht vor oder kann dieses nicht nachgewiesen werden, so ist die Abgabe für den eingeführten Gegenstand nach dem Zollwert zu bemessen. Der Bemessungsgrundlage sind die Kommissions- und Verpackungskosten sowie die bis zum Eintritt der Ware über die Zollgrenze entstandenen Beförderungs- und Versicherungskosten, soweit sie nicht bereits in ihr enthalten sind, und der im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld auf die Ware entfallende Betrag an Zoll, Verbrauchsteuern und Monopolabgaben, Abgaben nach dem Antidumpinggesetz 1971, BGBl. Nr. 384, und dem Anti-Marktstörungsgesetz, BGBl. Nr. 393/1971, sowie an anderen Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle, wenn diese Abgaben anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von alkoholischen Getränken von den Zollämtern zu erheben sind, hinzuzurechnen. Der Verfügungsberechtigte kann die nach dem Eintritt des Gegenstandes über die Zollgrenze entstandenen Beförderungs- und Versicherungskosten von der Bemessungsgrundlage absetzen, wenn sie in dieser bereits enthalten sind. Die Einfuhrumsatzsteuer und die Abgabe von alkoholischen Getränken gehören nicht zur Bemessungsgrundlage.Im Falle des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Abgabe nach dem Zollwert (Paragraph 2, des Wertzollgesetzes 1980) der eingeführten alkoholischen Getränke bemessen. Unterliegt der eingeführte Gegenstand nicht einem Wertzoll, so ist Bemessungsgrundlage bei der Einfuhr das dem Lieferer für den eingeführten Gegenstand geschuldete Entgelt. Liegt ein Entgelt nicht vor oder kann dieses nicht nachgewiesen werden, so ist die Abgabe für den eingeführten Gegenstand nach dem Zollwert zu bemessen. Der Bemessungsgrundlage sind die Kommissions- und Verpackungskosten sowie die bis zum Eintritt der Ware über die Zollgrenze entstandenen Beförderungs- und Versicherungskosten, soweit sie nicht bereits in ihr enthalten sind, und der im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld auf die Ware entfallende Betrag an Zoll, Verbrauchsteuern und Monopolabgaben, Abgaben nach dem Antidumpinggesetz 1971, BGBl. Nr. 384, und dem Anti-Marktstörungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1971,, sowie an anderen Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle, wenn diese Abgaben anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von alkoholischen Getränken von den Zollämtern zu erheben sind, hinzuzurechnen. Der Verfügungsberechtigte kann die nach dem Eintritt des Gegenstandes über die Zollgrenze entstandenen Beförderungs- und Versicherungskosten von der Bemessungsgrundlage absetzen, wenn sie in dieser bereits enthalten sind. Die Einfuhrumsatzsteuer und die Abgabe von alkoholischen Getränken gehören nicht zur Bemessungsgrundlage.
Schlagworte
Kosten, Beförderungskosten, Kommissionskosten, BGBl. Nr. 384/1971
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2023
Dokumentnummer
NOR12045361
Alte Dokumentnummer
N3197211105R