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§ 6 AlkAbgG 1973

Fassungen
01.01.1973 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 446/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.01.197331.12.2018 BGBl. Nr. 446/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Alkoholabgabegesetz 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 446/1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

AlkAbgG 1973

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Abzugsverfahren

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Unternehmer ist berechtigt, von der von ihm für einen Vorauszahlungszeitraum (Veranlagungszeitraum) abzuführenden Abgabe jene Abgabebeträge in Abzug zu bringen, die er im gleichen Zeitraum anläßlich der Einfuhr von alkoholischen Getränken für sein Unternehmen nachweislich entrichtet hat.
  2. Absatz 2,Die bei der Einfuhr entrichteten Abgabebeträge sind jedoch nur insoweit abzugsfähig, als der Unternehmer die Gegenstände zur gewerblichen Herstellung anderer Gegenstände, zur Bewirkung gewerblicher oder beruflicher Leistungen oder zur entgeltlichen Lieferung an Dritte eingeführt hat.
  3. Absatz 3,Übersteigt die absetzbare Abgabe die Abgabenschuld oder ist eine Abgabenschuld nicht vorhanden, so ist der Unterschiedsbetrag als Gutschrift zu behandeln.
  4. Absatz 4,Unternehmer, die gemäß Absatz eins, zum Abzug der anläßlich der Einfuhr von alkoholischen Getränken entrichteten Abgabe berechtigt sind, haben monatlich Voranmeldungen unter Verwendung eines amtlich aufgelegten Vordruckes abzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

10004106

Dokumentnummer

NOR12045363

Alte Dokumentnummer

N3197211107R