Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Alkoholabgabegesetz 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 446/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Text
Abgabenschuldner, Entstehung der Abgabenschuld
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Abgabenschuldner ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 der Unternehmer.Abgabenschuldner ist in den Fällen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 der Unternehmer.
(2)Absatz 2,Die Abgabenschuld entsteht
für Lieferungen mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferungen ausgeführt worden sind (Sollbesteuerung). In den Fällen der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 12) entsteht die Abgabenschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (Istbesteuerung);für Lieferungen mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferungen ausgeführt worden sind (Sollbesteuerung). In den Fällen der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Paragraph 12,) entsteht die Abgabenschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (Istbesteuerung);
für den Eigenverbrauch mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die alkoholischen Getränke für Zwecke außerhalb des Unternehmens entnommen worden sind.
(3)Absatz 3,Die Entstehung der Abgabenschuld bei der Einfuhr alkoholischer Getränke (§ 1 Abs. 1 Z. 3) richtet sich nach den zollrechtlichen Bestimmungen.Die Entstehung der Abgabenschuld bei der Einfuhr alkoholischer Getränke (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,) richtet sich nach den zollrechtlichen Bestimmungen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1974
Schlagworte
Steuerschuldner, Abgabenanspruch
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2023
Dokumentnummer
NOR12045365
Alte Dokumentnummer
N3197211109R