Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 496/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: 1. 1. 1973 (§ 2 BGBl. Nr. 496/1972) bisBezugszeitraum: 1. 1. 1973 (Paragraph 2, Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1972,) bis
31. 12. 1973 (§ 2 BGBl. Nr. 615/1973) 31. 12. 1973 (Paragraph 2, Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1973,)
Text
§ 1Paragraph eins
Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis neben dem Werbungskostenpauschbetrag nach § 62 Abs. 1 folgende Durchschnittssätze für Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt:Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis neben dem Werbungskostenpauschbetrag nach Paragraph 62, Absatz eins, folgende Durchschnittssätze für Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt:
Artisten
Vortragskünstler, Humoristen, Komiker, Conferenciers, Chansoniers, Kunstpfeifer, Imitatoren, Sänger, Tänzer mit einfacher Ausstattung, Girls:
20 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge, höchstens 850 S monatlich (10.200 S jährlich);
Zauberer, Radfahrkünstler, Parterre- und Luftakrobaten, Percheakte, Tiernummern, Musikalnummern, Musikal- und Zirkusklowns mit eigenen Instrumenten und Requisiten, Tanzduos und -trios, Solotänzer (Solotänzerinnen) mit eigenen Kostümen:
35 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge, höchstens 2600 S monatlich (31.200 S jährlich);
Bühnenangehörige, Film- und Fernsehschaffende
Bühnenangehörige, soweit sie dem Schauspielergesetz vom 13. Juli 1922, BGBl. Nr. 441, (SchSpG) unterliegen sowie Inhaber von Individualverträgen bei den Bundestheatern (Solosänger, Eleven, Solotänzer, Schauspieler, Regie- und szenischer Hilfsdienst);Bühnenangehörige, soweit sie dem Schauspielergesetz vom 13. Juli 1922, Bundesgesetzblatt Nr. 441, (SchSpG) unterliegen sowie Inhaber von Individualverträgen bei den Bundestheatern (Solosänger, Eleven, Solotänzer, Schauspieler, Regie- und szenischer Hilfsdienst);
Filmschaffende (Kameraleute, Produktionsleiter, Regisseure, Schauspieler, Standfotografen);
beim Fernsehen mitwirkende Schauspieler, Sänger und Tänzer, soweit sie auf dem Bildschirm erscheinen:
25 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge, höchstens 8000 S monatlich (96.000 S jährlich);
andere, auf dem Bildschirm regelmäßig erscheinende Mitwirkende beim Fernsehen (Nachrichtensprecher, Kommentatoren, Diskussionsleiter usw.):
20 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge, höchstens 3000 S monatlich (36.000 S jährlich);
Hochschullehrer und -personal (ordentliche und außerordentliche Professoren, Lehrbeauftragte, Hochschulassistenten, Vertragsassistenten, wissenschaftlicher Hilfsdienst und Beamte des wissenschaftlichen Dienstes an den Hochschulen):
10 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge, höchstens jedoch 3000 S monatlich (36.000 jährlich);
Journalisten
Chefredakteure, Redakteure, redaktionelle Mitarbeiter und Redakteuraspiranten als hauptberuflich Tätige bei Tageszeitungen, mindestens einmal monatlich erscheinenden Zeitungen und Zeitschriften, täglich erscheinenden Nachrichtendiensten und beim ORF:
15 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge, höchstens 2500 S monatlich (30 000 S jährlich).
Redakteure (Redakteuraspiranten) der Chefredaktion des ORF, zu der auch die Wirtschaftsredaktion, der aktuelle Dienst, die Hauptabteilung Politik und Zeitgeschehen und die Hauptabteilung Sport gehören, können bei regelmäßigem Erscheinen auf dem Bildschirm den besonderen Werbungskostenpauschbetrag für Filmschaffende in Anspruch nehmen, wenn ihnen dieses regelmäßige Erscheinen auf dem Bildschirm seitens des ORF bestätigt wird. In diesen Fällen steht aber der besondere Werbungskostenpauschbetrag für Journalisten nicht zu.
Korrespondenten ausländischer Zeitungen, Zeitschriften, Nachrichtenagenturen, Rundfunk- und Fernsehgesellschaften, die als hauptberuflich tätige Journalisten beim Bundespressedienst des Bundeskanzleramtes akkrediert sind:
35 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge, höchstens 5600 S monatlich (67.200 jährlich);
Musiker
Angehörige der Wiener Philharmoniker (als Mitglieder des philharmonischen Orchesters, des Orchesters der Wiener Staatsoper und der Hofmusikkapelle) und der Wiener Symphoniker:
20 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge, höchstens 5000 S monatlich (60.000 S jährlich);
Kapellmeister (Kapellenleiter) sowie Angehörige von Orchestern und Kapellen:
20 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge, höchstens 2000 S monatlich (24.000 S jährlich);
Im Spielbetrieb beschäftigte Dienstnehmer der Österreichischen Spielbanken AG:
15 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge, höchstens 1700 S monatlich (20.400 S jährlich);
Forstarbeiter mit eigenem Werkzeug
ohne Motorsäge:
5 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge;
mit Motorsäge:
10 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge.
Als Forstarbeiter gelten Personen, die bei Schlägerungsarbeiten mitwirken, nicht aber Kraftfahrzeuglenker und die in Sägebetrieben beschäftigten Arbeiter;
Hausbesorger
Der Zuschlag gemäß § 8 des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, in der jeweils geltenden Fassung, soweit dieser 20 v. H. des Entgeltes (§ 7 Abs. 5 lit. a des Hausbesorgergesetzes), höchstens jedoch 150 S monatlich (1800 S jährlich) nicht übersteigt;Der Zuschlag gemäß Paragraph 8, des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung, soweit dieser 20 v. H. des Entgeltes (Paragraph 7, Absatz 5, Litera a, des Hausbesorgergesetzes), höchstens jedoch 150 S monatlich (1800 S jährlich) nicht übersteigt; Heimarbeiter
Besondere Lohnzuschläge, die neben dem Arbeitslohn zur Abgeltung der Mehraufwendungen, die durch die Heimarbeit entstehen, auf Grund von Kollektivverträgen, Heimarbeitsgesamtverträgen oder Heimarbeitstarifen ausbezahlt werden, soweit diese 10 v. H. des Arbeitslohnes (Stücklohnes, Werklohnes) nicht übersteigen.
Die unter Punkt 7 und 9 angeführten Werbungskostenpauschbeträge sind vom Arbeitgeber vor Anwendung des Lohnsteuertarifes von den steuerpflichtigen Bezügen in Abzug zu bringen, ohne daß es einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bedarf.
Schlagworte
Akrobat, Clown, Parterreakrobat, Tanztrio, Filmschaffender, Künstler,
Klown, Hochschulpersonal, Regiedienst, Auslandskorrespondent
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Dokumentnummer
NOR12045393
Alte Dokumentnummer
N3197211804S