Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 618/1987Bundesgesetzblatt Nr. 618 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. Nr. 400/1988).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,).
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
Abgabenrechtliche Bestimmungen
(Anm.: zu § 11, BGBl. Nr. 440/1972)Anmerkung, zu Paragraph 11,, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972,)
(1)Absatz eins,Soweit bei der Bildung von Abfertigungsrücklagen oder bei der Inanspruchnahme von steuerfreien Beträgen gemäß § 14 Abs. 5 EStG 1972 Abfertigungsansprüche berücksichtigt worden sind, die auf Grund dieses Bundesgesetzes wegfallen, gilt folgendes:Soweit bei der Bildung von Abfertigungsrücklagen oder bei der Inanspruchnahme von steuerfreien Beträgen gemäß Paragraph 14, Absatz 5, EStG 1972 Abfertigungsansprüche berücksichtigt worden sind, die auf Grund dieses Bundesgesetzes wegfallen, gilt folgendes:
70 vH des Betrages der Rücklagen (steuerfreien Beträge), der auf die wegfallenden Abfertigungsansprüche entfällt, können auf Kapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende freie Rücklage übertragen werden.
Der restliche Betrag ist spätestens bis zum Ablauf des dritten Wirtschaftsjahres, das der Übertragung gemäß Z 1 folgt, gewinnerhöhend aufzulösen.Der restliche Betrag ist spätestens bis zum Ablauf des dritten Wirtschaftsjahres, das der Übertragung gemäß Ziffer eins, folgt, gewinnerhöhend aufzulösen.
(2)Absatz 2,(Anm.: Änderung des § 67 Abs. 3)Anmerkung, Änderung des Paragraph 67, Absatz 3,)
(3)Absatz 3,(Anm.: Änderung des § 67 Abs. 5)Anmerkung, Änderung des Paragraph 67, Absatz 5,)
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2025
Dokumentnummer
NOR12160582
Alte Dokumentnummer
N3198711827A