Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 111Paragraph 111
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (Paragraph 124, EStG 1972)
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (Paragraph 125, EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)
Text
§ 111.Paragraph 111,
(1)Absatz eins,Rücklagen und steuerfreie Beträge, die nach den Bestimmungen der §§ 6b, 6d und 6e des Einkommensteuergesetzes 1967 gebildet wurden, gelten als Rücklagen und steuerfreie Beträge im Sinne der §§ 14, 9 und 11 dieses Bundesgesetzes.Rücklagen und steuerfreie Beträge, die nach den Bestimmungen der Paragraphen 6 b, 6 d und 6 e des Einkommensteuergesetzes 1967 gebildet wurden, gelten als Rücklagen und steuerfreie Beträge im Sinne der Paragraphen 14, 9 und 11 dieses Bundesgesetzes.
(2)Absatz 2,Die Vorschriften des Art. II Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 370/1972 sind auch für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1972 anzuwenden.Die Vorschriften des Artikel römisch zwei, Absatz 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1972, sind auch für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1972 anzuwenden. (3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 18 Abs. 1 Z 4 gelten sinngemäß für Verluste, die vor dem Anwendungsbeginn dieses Bundesgesetzes entstanden sind.Die Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, gelten sinngemäß für Verluste, die vor dem Anwendungsbeginn dieses Bundesgesetzes entstanden sind.
(4)Absatz 4,Beschränkt Steuerpflichtige, die Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter beziehen, sind mit diesen Einkünften abweichend von den Bestimmungen des § 102 Abs. 5 erstmals für das Kalenderjahr 1978 zur Einkommensteuer zu veranlagen. Bis dahin gilt die Einkommensteuer durch den Steuerabzug (§ 93) als abgegolten, sofern nicht die Einkünfte Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebes sind.Beschränkt Steuerpflichtige, die Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter beziehen, sind mit diesen Einkünften abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 102, Absatz 5, erstmals für das Kalenderjahr 1978 zur Einkommensteuer zu veranlagen. Bis dahin gilt die Einkommensteuer durch den Steuerabzug (Paragraph 93,) als abgegolten, sofern nicht die Einkünfte Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebes sind.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018
Dokumentnummer
NOR12045505
Alte Dokumentnummer
N3197212018S