Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 112Paragraph 112
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (Paragraph 124, EStG 1972)
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (Paragraph 125, EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)
Text
§ 112.Paragraph 112,
(1)Absatz eins,Durch § 16 Abs. 1 Z 8 wird gegenüber § 9 Abs. 1 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1967 für Wirtschaftsgüter, die vor dem 1. Jänner 1973 angeschafft, hergestellt oder unentgeltlich erworben wurden, kein neues Wahlrecht begründet.Durch Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, wird gegenüber Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 6, des Einkommensteuergesetzes 1967 für Wirtschaftsgüter, die vor dem 1. Jänner 1973 angeschafft, hergestellt oder unentgeltlich erworben wurden, kein neues Wahlrecht begründet.
(2)Absatz 2,Wurden Werbungskosten nach den Vorschriften des § 21 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 370/1970 auf zehn Jahre verteilt geltend gemacht, so können die restlichen Teilbeträge unbeschadet des Wegfalles des § 21 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1967 auch nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in unveränderter Höhe geltend gemacht werden.Wurden Werbungskosten nach den Vorschriften des Paragraph 21, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1970, auf zehn Jahre verteilt geltend gemacht, so können die restlichen Teilbeträge unbeschadet des Wegfalles des Paragraph 21, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1967 auch nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in unveränderter Höhe geltend gemacht werden. (3)Absatz 3,Wurden Wiederherstellungskosten nach den Vorschriften des § 99 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1967 auf zehn Jahre verteilt geltend gemacht, so können die restlichen Teilbeträge in unveränderter Höhe auch nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltend gemacht werden.Wurden Wiederherstellungskosten nach den Vorschriften des Paragraph 99, Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1967 auf zehn Jahre verteilt geltend gemacht, so können die restlichen Teilbeträge in unveränderter Höhe auch nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltend gemacht werden.
Schlagworte
Zehntelabsetzung, Kriegsgeschädigte Gebäude
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018
Dokumentnummer
NOR12045506
Alte Dokumentnummer
N3197212019S