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§ 115 EStG 1972

Fassungen
13.12.1972 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 440/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11513.12.197231.12.2018 BGBl. Nr. 440/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 115

Inkrafttretensdatum

13.12.1972BGBl. Nr. 440/1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (Paragraph 124, EStG 1972)

Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (Paragraph 125, EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)

Text

Paragraph 115,

  1. Absatz eins,Bei der Festsetzung (Änderung, Anpassung) von Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 1973 sind noch die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1967 anzuwenden. Dies gilt jedoch nicht, wenn erstmals Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 1973 festzusetzen sind, ferner dann nicht, wenn der Steuerpflichtige die Festsetzung (Änderung, Anpassung) der Vorauszahlungen unter Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beantragt und spätestens mit dem Antrag die Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 1972 abgibt.
  2. Absatz 2,Sofern Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 1973 für gemäß Paragraphen 26 und 27 des Einkommensteuergesetzes 1967 zusammenveranlagte Personen festgesetzt (geändert, angepaßt) wurden, sind sie bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1973 gemäß Paragraph 46, auf die Einkommensteuerschuld des Steuerpflichtigen anzurechnen, für den im Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 1972 die höheren (höchsten) Einkünfte ausgewiesen wurden. Dabei bleiben Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterlagen, außer Betracht.
  3. Absatz 3,Wurden die Einkünfte der im Absatz 2, genannten Steuerpflichtigen im Steuerbescheid für das Kalenderjahr 1972 in gleicher Höhe ausgewiesen oder wurden ausschließlich Einkünfte ausgewiesen, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterlagen, so sind diesen Steuerpflichtigen die Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 1973 bei der Veranlagung für dieses Kalenderjahr zu gleichen Teilen anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12045509

Alte Dokumentnummer

N3197212022S