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§ 117 EStG 1972

Fassungen
13.12.1972 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 440/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11713.12.197231.12.2018 BGBl. Nr. 440/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 117

Inkrafttretensdatum

13.12.1972BGBl. Nr. 440/1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (Paragraph 124, EStG 1972)

Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (Paragraph 125, EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)

Text

Paragraph 117,

  1. Absatz eins,Dauerlohnsteuerkarten, die nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1967 ausgeschrieben wurden, behalten auch nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes so lange ihre Gültigkeit, als sie den Bestimmungen des Paragraph 48, Absatz 3, entsprechen. Alle übrigen Lohnsteuerkarten, die nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1967 ausgeschrieben wurden, behalten bis zum Ablauf des Kalenderjahres 1973 ihre Gültigkeit, wobei jedoch die Bestimmungen des vorliegenden Bundesgesetzes zu beachten sind. Insbesondere sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn an Stelle des Alleinverdienerfreibetrages der Alleinverdienerabsetzbetrag, an Stelle der Kinderfreibeträge die Kinderabsetzbeträge, weiters der Arbeitnehmerabsetzbetrag, der Pensionistenabsetzbetrag sowie die Bestimmungen der Paragraphen 62 und 63 zu berücksichtigen. Hinsichtlich der gemäß Paragraph 51, Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1970, vorgenommenen Eintragung ist Paragraph 75, Absatz 2, des vorliegenden Bundesgesetzes für das Kalenderjahr 1973 nicht anzuwenden. Die Hinzurechnungsbeträge des Paragraph 54, Absatz 2, sind auch dann anzuwenden, wenn auf der Lohnsteuerkarte für die Kalenderjahre 1971 bis 1973 andere Hinzurechnungsbeträge eingetragen sind.
  2. Absatz 2,Der Austausch von Lohnsteuerkarten ist während des Kalenderjahres 1973 abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 74, Absatz 4, stets möglich, wenn dieser Austausch im Hinblick auf die Absetzbeträge des Paragraph 57, Absatz 4 bis 7 beantragt wird.
  3. Absatz 3,Anträge im Sinne des Paragraph 57, Absatz 5, Ziffer 4, sind abweichend von den Vorschriften des Paragraph 57, Absatz 10, mit Wirksamkeit für das Kalenderjahr 1973 zu berücksichtigen, wenn sie bis 31. März 1973 gestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12045511

Alte Dokumentnummer

N3197212024S