Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 117Paragraph 117
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (Paragraph 124, EStG 1972)
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (Paragraph 125, EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)
Text
§ 117.Paragraph 117,
(1)Absatz eins,Dauerlohnsteuerkarten, die nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1967 ausgeschrieben wurden, behalten auch nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes so lange ihre Gültigkeit, als sie den Bestimmungen des § 48 Abs. 3 entsprechen. Alle übrigen Lohnsteuerkarten, die nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1967 ausgeschrieben wurden, behalten bis zum Ablauf des Kalenderjahres 1973 ihre Gültigkeit, wobei jedoch die Bestimmungen des vorliegenden Bundesgesetzes zu beachten sind. Insbesondere sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn an Stelle des Alleinverdienerfreibetrages der Alleinverdienerabsetzbetrag, an Stelle der Kinderfreibeträge die Kinderabsetzbeträge, weiters der Arbeitnehmerabsetzbetrag, der Pensionistenabsetzbetrag sowie die Bestimmungen der §§ 62 und 63 zu berücksichtigen. Hinsichtlich der gemäß § 51 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 370/1970 vorgenommenen Eintragung ist § 75 Abs. 2 des vorliegenden Bundesgesetzes für das Kalenderjahr 1973 nicht anzuwenden. Die Hinzurechnungsbeträge des § 54 Abs. 2 sind auch dann anzuwenden, wenn auf der Lohnsteuerkarte für die Kalenderjahre 1971 bis 1973 andere Hinzurechnungsbeträge eingetragen sind.Dauerlohnsteuerkarten, die nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1967 ausgeschrieben wurden, behalten auch nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes so lange ihre Gültigkeit, als sie den Bestimmungen des Paragraph 48, Absatz 3, entsprechen. Alle übrigen Lohnsteuerkarten, die nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1967 ausgeschrieben wurden, behalten bis zum Ablauf des Kalenderjahres 1973 ihre Gültigkeit, wobei jedoch die Bestimmungen des vorliegenden Bundesgesetzes zu beachten sind. Insbesondere sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn an Stelle des Alleinverdienerfreibetrages der Alleinverdienerabsetzbetrag, an Stelle der Kinderfreibeträge die Kinderabsetzbeträge, weiters der Arbeitnehmerabsetzbetrag, der Pensionistenabsetzbetrag sowie die Bestimmungen der Paragraphen 62 und 63 zu berücksichtigen. Hinsichtlich der gemäß Paragraph 51, Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1970, vorgenommenen Eintragung ist Paragraph 75, Absatz 2, des vorliegenden Bundesgesetzes für das Kalenderjahr 1973 nicht anzuwenden. Die Hinzurechnungsbeträge des Paragraph 54, Absatz 2, sind auch dann anzuwenden, wenn auf der Lohnsteuerkarte für die Kalenderjahre 1971 bis 1973 andere Hinzurechnungsbeträge eingetragen sind. (2)Absatz 2,Der Austausch von Lohnsteuerkarten ist während des Kalenderjahres 1973 abweichend von den Bestimmungen des § 74 Abs. 4 stets möglich, wenn dieser Austausch im Hinblick auf die Absetzbeträge des § 57 Abs. 4 bis 7 beantragt wird.Der Austausch von Lohnsteuerkarten ist während des Kalenderjahres 1973 abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 74, Absatz 4, stets möglich, wenn dieser Austausch im Hinblick auf die Absetzbeträge des Paragraph 57, Absatz 4 bis 7 beantragt wird.
(3)Absatz 3,Anträge im Sinne des § 57 Abs. 5 Z 4 sind abweichend von den Vorschriften des § 57 Abs. 10 mit Wirksamkeit für das Kalenderjahr 1973 zu berücksichtigen, wenn sie bis 31. März 1973 gestellt werden.Anträge im Sinne des Paragraph 57, Absatz 5, Ziffer 4, sind abweichend von den Vorschriften des Paragraph 57, Absatz 10, mit Wirksamkeit für das Kalenderjahr 1973 zu berücksichtigen, wenn sie bis 31. März 1973 gestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018
Dokumentnummer
NOR12045511
Alte Dokumentnummer
N3197212024S