Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (Paragraph 124, EStG 1972)
Der gesamte § 19 ist im Veranlagungsjahr 1988 Der gesamte Paragraph 19, ist im Veranlagungsjahr 1988
mit folgender Maßgabe anzuwenden:
Art. I Z 4 und Z 6, BGBl. Nr. 405/1988 Artikel römisch eins, Ziffer 4 und Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1988,
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (Paragraph 125, EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)
Text
7. Zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt.
(2)Absatz 2,Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Abs. 1 zweiter Satz entsprechend. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt.Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz eins, zweiter Satz entsprechend. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt.
Schlagworte
Zufluß, Abfluß, Vereinnahmung, Verausgabung
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018
Dokumentnummer
NOR12045413
Alte Dokumentnummer
N3197211926S