Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 1:Bezugszeitraum: Absatz eins, Ziffer eins :
ab 1. 1. 1985 (Veranlagungszeitraum 1985)
Abschn. I Art. II Z 1 BGBl. Nr. 531/1984. Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei, Ziffer eins, Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1984,.
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (Paragraph 125, EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)
Text
9. Die einzelnen Einkunftsarten
Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs. 3 Z 1)Land- und Forstwirtschaft (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins,)
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaften sind:
Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. Die Bestimmungen des § 30 Abs. 9 bis 11 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, gelten sinngemäß,Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. Die Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz 9 bis 11 des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, gelten sinngemäß,
Einkünfte aus Tierzucht, Viehmästereien, Abmelkställen, Geflügelfarmen und ähnlichen Betrieben, wenn zur Tierzucht oder Tierhaltung überwiegend Erzeugnisse verwendet werden, die im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gewonnen wurden. Einkünfte aus von einer Landwirtschaftskammer anerkannten Geflügelherdbuchzuchtbetrieben und solchen Geflügelvermehrungszuchtbetrieben gelten auch dann als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, wenn zur Tierzucht überwiegend Erzeugnisse verwendet werden, die nicht im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gewonnen wurden,
Einkünfte aus Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft,
Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusammenhang steht.
(2)Absatz 2,Zu den Einkünften im Sinne des Abs. 1 gehören auch:Zu den Einkünften im Sinne des Absatz eins, gehören auch:
Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist. Tierzuchtbetriebe, Viehmästereien, Geflügelfarmen und ähnliche Betriebe, in denen zur Zucht oder Haltung der Tiere überwiegend Erzeugnisse verwendet werden, die nicht im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb gewonnen worden sind, gelten auch dann als Nebenbetrieb, wenn die im § 30 Abs. 6 bis 8 des Bewertungsgesetzes 1955 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 172/1971 angeführten Voraussetzungen vorliegen,Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist. Tierzuchtbetriebe, Viehmästereien, Geflügelfarmen und ähnliche Betriebe, in denen zur Zucht oder Haltung der Tiere überwiegend Erzeugnisse verwendet werden, die nicht im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb gewonnen worden sind, gelten auch dann als Nebenbetrieb, wenn die im Paragraph 30, Absatz 6 bis 8 des Bewertungsgesetzes 1955 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1971, angeführten Voraussetzungen vorliegen, Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben, sofern die Tätigkeit der Gesellschaft ausschließlich als land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen ist,
Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24.Veräußerungsgewinne im Sinne des Paragraph 24,
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
Schlagworte
Landwirtschaftlicher Betrieb, Landwirtschaftlicher Nebenbetrieb,
Landwirtschaftlicher Hauptbetrieb, Mitunternehmerschaft,
Personengesellschaft
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018
Dokumentnummer
NOR12048200
Alte Dokumentnummer
N3198412994R