Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (Paragraph 124, EStG 1972)
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (Paragraph 125, EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)
Text
V. STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER)römisch fünf. STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER)
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25) wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), sofern im Inland eine Betriebsstätte (§ 81) vorhanden ist. Natürliche Personen, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, sind Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes. Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Arbeitslohn im Sinne des § 25 auszahlt.Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 25,) wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), sofern im Inland eine Betriebsstätte (Paragraph 81,) vorhanden ist. Natürliche Personen, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, sind Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes. Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Arbeitslohn im Sinne des Paragraph 25, auszahlt.
(2)Absatz 2,Arbeitnehmer ist nicht, wer Lieferungen und sonstige Leistungen innerhalb der von ihm selbständig ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im Inland gegen Entgelt ausführt, soweit es sich um die Entgelte für diese Lieferungen und sonstigen Leistungen handelt.
(3)Absatz 3,Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber (zum Beispiel öffentlich-rechtliche Körperschaft, Unternehmer, Haushaltsvorstand) seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Bestätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
(4)Absatz 4,Tritt ein Arbeitnehmer seine Pensionsansprüche aus der gesetzlichen Sozialversicherung an seinen früheren Arbeitgeber ab, der ihm Bezüge und Vorteile aus dem früheren Dienstverhältnis im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 zahlt, dann sind die Pflichten des Arbeitgebers hinsichtlich des Steuerabzuges vom Arbeitslohn ausschließlich vom früheren Arbeitgeber wahrzunehmen. Dem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung ist in diesem Fall keine Lohnsteuerkarte vorzulegen.Tritt ein Arbeitnehmer seine Pensionsansprüche aus der gesetzlichen Sozialversicherung an seinen früheren Arbeitgeber ab, der ihm Bezüge und Vorteile aus dem früheren Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, zahlt, dann sind die Pflichten des Arbeitgebers hinsichtlich des Steuerabzuges vom Arbeitslohn ausschließlich vom früheren Arbeitgeber wahrzunehmen. Dem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung ist in diesem Fall keine Lohnsteuerkarte vorzulegen.
Schlagworte
Selbständigkeit, Nichtselbständigkeit
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018
Dokumentnummer
NOR12045441
Alte Dokumentnummer
N3197211954S