Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 63Paragraph 63
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 4:Bezugszeitraum: Absatz 4 :
ab 1. 1. 1985 (Veranlagungsjahr 1985)
Abschn. I Art. II Z 1 lit. b BGBl. Nr. 531/1984. Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei, Ziffer eins, Litera b, Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1984,.
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (Paragraph 125, EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)
Text
Art der Berücksichtigung durch das Finanzamt
§ 63.Paragraph 63,
(1)Absatz eins,Das Finanzamt hat auf Grund eines Antrages, der im Laufe des Kalenderjahres, spätestens jedoch bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu stellen ist, den nach § 62 Abs. 4 und § 65 insgesamt steuerfrei bleibenden Betrag, abgestellt auf den für den Arbeitnehmer maßgeblichen Lohnzahlungszeitraum, entsprechend den Vorschriften des Abs. 2 einzutragen. Dabei ist bei einem Taglohn der Tagesbetrag mit einem Sechsundzwanzigstel des Monatsbetrages und bei einem Wochenlohn der Wochenbetrag mit dem Sechsfachen des Tagesbetrages anzugeben. Die Beträge sind für die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte in folgender Weise aufzurunden:Das Finanzamt hat auf Grund eines Antrages, der im Laufe des Kalenderjahres, spätestens jedoch bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu stellen ist, den nach Paragraph 62, Absatz 4 und Paragraph 65, insgesamt steuerfrei bleibenden Betrag, abgestellt auf den für den Arbeitnehmer maßgeblichen Lohnzahlungszeitraum, entsprechend den Vorschriften des Absatz 2, einzutragen. Dabei ist bei einem Taglohn der Tagesbetrag mit einem Sechsundzwanzigstel des Monatsbetrages und bei einem Wochenlohn der Wochenbetrag mit dem Sechsfachen des Tagesbetrages anzugeben. Die Beträge sind für die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte in folgender Weise aufzurunden:
Der Tagesbedarf auf den nächsten durch zehn teilbaren Groschenbetrag,
der Wochenbetrag auf den nächsten durch zehn teilbaren Groschenbetrag,
der Monatsbetrag auf den nächsten vollen Schillingbetrag.
Der Vermerk auf der Lohnsteuerkarte hat folgenden Wortlaut:
“Vor Anwendung des Lohnsteuertarifs sind als Freibetrag abzuziehen:
monatlich bzw. wöchentlich bzw. täglich
S S S
............. .............. ..........
Der Freibetrag ist in Worten einzutragen. Für andere als die vorstehend genannten Lohnzahlungszeiträume sind die Freibeträge nach § 66 Abs. 1 umzurechnen. Werden Anträge auf Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte bis spätestens 31. März des Kalenderjahres gestellt, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Aufwendungen entstanden sind, so kann die Eintragung des entsprechenden Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte auch nach Ablauf des in Betracht kommenden Kalenderjahres erfolgen.Der Freibetrag ist in Worten einzutragen. Für andere als die vorstehend genannten Lohnzahlungszeiträume sind die Freibeträge nach Paragraph 66, Absatz eins, umzurechnen. Werden Anträge auf Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte bis spätestens 31. März des Kalenderjahres gestellt, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Aufwendungen entstanden sind, so kann die Eintragung des entsprechenden Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte auch nach Ablauf des in Betracht kommenden Kalenderjahres erfolgen.
(2)Absatz 2,Das Finanzamt hat auf der Lohnsteuerkarte zu vermerken, daß die Eintragung nach Abs. 1 auf Widerruf erfolgt. Die Eintragung des Freibetrages hat gleichmäßig auf alle Lohnzahlungszeiträume des betreffenden Kalenderjahres verteilt zu erfolgen. Eine Eintragung auf der Lohnsteuerkarte kann auch nach Ablauf des in Betracht kommenden Kalenderjahres unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 82 Abs. 2 rückwirkend widerrufen werden.Das Finanzamt hat auf der Lohnsteuerkarte zu vermerken, daß die Eintragung nach Absatz eins, auf Widerruf erfolgt. Die Eintragung des Freibetrages hat gleichmäßig auf alle Lohnzahlungszeiträume des betreffenden Kalenderjahres verteilt zu erfolgen. Eine Eintragung auf der Lohnsteuerkarte kann auch nach Ablauf des in Betracht kommenden Kalenderjahres unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 82, Absatz 2, rückwirkend widerrufen werden.
(3)Absatz 3,Soweit auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 17 Abs. 4 für Angehörige bestimmter Berufsgruppen die Eintragung eines Freibetrages für erhöhte Werbungskosten auf der Lohnsteuerkarte vorgesehen ist, kann das Finanzamt die Eintragung für den Geltungszeitraum der Lohnsteuerkarte vornehmen. Das gleiche gilt für die Eintragung von Freibeträgen gemäß §§ 105 und 106.Soweit auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 17, Absatz 4, für Angehörige bestimmter Berufsgruppen die Eintragung eines Freibetrages für erhöhte Werbungskosten auf der Lohnsteuerkarte vorgesehen ist, kann das Finanzamt die Eintragung für den Geltungszeitraum der Lohnsteuerkarte vornehmen. Das gleiche gilt für die Eintragung von Freibeträgen gemäß Paragraphen 105 und 106,
(4)Absatz 4,Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 und 3 können für die Gültigkeitsdauer der Lohnsteuerkarte, höchstens aber für fünf Kalenderjahre, auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden, sofern der Arbeitnehmer glaubhaft macht, daß er sich zur Leistung solcher Beträgt für künftige Lohnzahlungszeiträume verpflichtet hat, wobei Dauer und Ausmaß der Verpflichtung anzugeben sind.Sonderausgaben im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 können für die Gültigkeitsdauer der Lohnsteuerkarte, höchstens aber für fünf Kalenderjahre, auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden, sofern der Arbeitnehmer glaubhaft macht, daß er sich zur Leistung solcher Beträgt für künftige Lohnzahlungszeiträume verpflichtet hat, wobei Dauer und Ausmaß der Verpflichtung anzugeben sind.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018
Dokumentnummer
NOR12048209
Alte Dokumentnummer
N3198413107R