Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64Paragraph 64
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1975 (Veranlagungsjahr 1975)
Art. II Abs. 1 Z 2 BGBl. Nr. 469/1974. Artikel römisch zwei, Absatz eins, Ziffer 2, Bundesgesetzblatt Nr. 469 aus 1974,.
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (Paragraph 125, EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)
Text
Zeitliche Berücksichtigung von Änderungen und Ergänzungen der
Lohnsteuerkarte durch den ArbeitgeberZeitliche Berücksichtigung von Änderungen und Ergänzungen der, Lohnsteuerkarte durch den Arbeitgeber
§ 64.Paragraph 64,
Der Arbeitgeber darf die Änderungen und Ergänzungen der Lohnsteuerkarte bei der Berechnung der Lohnsteuer erst bei den Lohnzahlungen berücksichtigen, die er nach Vorlage der geänderten oder ergänzten Lohnsteuerkarte leistet. In den Fällen, in denen die Änderung oder Ergänzung nach der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte (§§ 59 und 63 Abs. 2 bis 4) auf eine Zeit vor Vorlage der geänderten (ergänzten) Lohnsteuerkarte zurückwirken, ist der Arbeitgeber aber berechtigt, die zuviel einbehaltene Lohnsteuer zu erstatten oder bei den auf die Vorlage der geänderten (ergänzten) Lohnsteuerkarte folgenden Lohnzahlungen so viel weniger an Lohnsteuer einzubehalten, als er bei den vorhergegangenen Lohnzahlungen seit dem Tage der Rückwirkung zuviel einbehalten hat. Stichtagseintragungen auf der Lohnsteuerkarte sind bereits für den Lohnzahlungszeitraum zu berücksichtigen, in den der Stichtag fällt. Der Arbeitgeber darf die Änderungen und Ergänzungen der Lohnsteuerkarte bei der Berechnung der Lohnsteuer erst bei den Lohnzahlungen berücksichtigen, die er nach Vorlage der geänderten oder ergänzten Lohnsteuerkarte leistet. In den Fällen, in denen die Änderung oder Ergänzung nach der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte (Paragraphen 59 und 63 Absatz 2 bis 4) auf eine Zeit vor Vorlage der geänderten (ergänzten) Lohnsteuerkarte zurückwirken, ist der Arbeitgeber aber berechtigt, die zuviel einbehaltene Lohnsteuer zu erstatten oder bei den auf die Vorlage der geänderten (ergänzten) Lohnsteuerkarte folgenden Lohnzahlungen so viel weniger an Lohnsteuer einzubehalten, als er bei den vorhergegangenen Lohnzahlungen seit dem Tage der Rückwirkung zuviel einbehalten hat. Stichtagseintragungen auf der Lohnsteuerkarte sind bereits für den Lohnzahlungszeitraum zu berücksichtigen, in den der Stichtag fällt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974
Schlagworte
Maßgeblichkeit der Lohnsteuerkarte
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018
Dokumentnummer
NOR12045986
Alte Dokumentnummer
N3197413108R