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§ 64 EStG 1972

Fassungen
09.08.1974 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 469/1974
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6409.08.197431.12.2018 § → § BGBl. Nr. 469/1974 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 6413.12.197208.08.1974 BGBl. Nr. 440/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 64

Inkrafttretensdatum

09.08.1974BGBl. Nr. 469/1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1975 (Veranlagungsjahr 1975)

Artikel römisch zwei, Absatz eins, Ziffer 2, Bundesgesetzblatt Nr. 469 aus 1974,.

Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (Paragraph 125, EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)

Text

Zeitliche Berücksichtigung von Änderungen und Ergänzungen der, Lohnsteuerkarte durch den Arbeitgeber

Paragraph 64,

Der Arbeitgeber darf die Änderungen und Ergänzungen der Lohnsteuerkarte bei der Berechnung der Lohnsteuer erst bei den Lohnzahlungen berücksichtigen, die er nach Vorlage der geänderten oder ergänzten Lohnsteuerkarte leistet. In den Fällen, in denen die Änderung oder Ergänzung nach der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte (Paragraphen 59 und 63 Absatz 2 bis 4) auf eine Zeit vor Vorlage der geänderten (ergänzten) Lohnsteuerkarte zurückwirken, ist der Arbeitgeber aber berechtigt, die zuviel einbehaltene Lohnsteuer zu erstatten oder bei den auf die Vorlage der geänderten (ergänzten) Lohnsteuerkarte folgenden Lohnzahlungen so viel weniger an Lohnsteuer einzubehalten, als er bei den vorhergegangenen Lohnzahlungen seit dem Tage der Rückwirkung zuviel einbehalten hat. Stichtagseintragungen auf der Lohnsteuerkarte sind bereits für den Lohnzahlungszeitraum zu berücksichtigen, in den der Stichtag fällt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974

Schlagworte

Maßgeblichkeit der Lohnsteuerkarte

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12045986

Alte Dokumentnummer

N3197413108R