Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 82Paragraph 82
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 4:Bezugszeitraum: Absatz 2, Ziffer 4 :
ab 1. 1. 1985
Abschn. I Art. II Z 1 lit. b BGBl. Nr. 531/1984. Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei, Ziffer eins, Litera b, Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1984,.
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (Paragraph 125, EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)
Text
Haftung
§ 82.Paragraph 82,
(1)Absatz eins,Der Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner. Der Arbeitgeber haftet aber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer.
(2)Absatz 2,Der Arbeitnehmer (Steuerschuldner) wird nur in Anspruch genommen, wenn
der Arbeitnehmer, die ihm nach § 58 Abs. 3 obliegende Verpflichtung, die Berichtigung der Lohnsteuerkarte zu beantragen, nicht rechtzeitig erfüllt hat,der Arbeitnehmer, die ihm nach Paragraph 58, Absatz 3, obliegende Verpflichtung, die Berichtigung der Lohnsteuerkarte zu beantragen, nicht rechtzeitig erfüllt hat,
ein Jahresausgleich von Amts wegen (§ 72 Abs. 3) durchgeführt wird oder wenn der Arbeitgeber einen Jahresausgleich auf Antrag (§ 72 Abs. 2 Z 1) durchgeführt hat, obwohl der Arbeitnehmer noch von einem anderen Arbeitgeber Arbeitslohn erhalten, dies aber nicht bekanntgegeben hat,ein Jahresausgleich von Amts wegen (Paragraph 72, Absatz 3,) durchgeführt wird oder wenn der Arbeitgeber einen Jahresausgleich auf Antrag (Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer eins,) durchgeführt hat, obwohl der Arbeitnehmer noch von einem anderen Arbeitgeber Arbeitslohn erhalten, dies aber nicht bekanntgegeben hat,
die Voraussetzungen für eine Nachforderung gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 oder eine Nachversteuerung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2, 3 oder 8 vorliegen,die Voraussetzungen für eine Nachforderung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, oder eine Nachversteuerung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, 3, oder 8 vorliegen,
Freibeträge wegen Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlicher Belastung auf der Lohnsteuerkarte eingetragen worden sind und sich nachträglich ergibt, daß die betreffenden Aufwendungen nicht in der berücksichtigten Höhe getätigt worden sind.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018
Dokumentnummer
NOR12048212
Alte Dokumentnummer
N3198413158R