Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 83Paragraph 83
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (Paragraph 124, EStG 1972)
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (Paragraph 125, EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)
Text
Lohnsteuerbescheinigung
§ 83.Paragraph 83,
(1)Absatz eins,Der Arbeitgeber hat bei Beendigung des Dienstverhältnisses eines Arbeitnehmers auf der Lohnsteuerkarte zu bescheinigen, während welcher Zeit der Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr bei ihm beschäftigt gewesen ist und wieviel in dieser Zeit der Arbeitslohn (einschließlich geldwerter Vorteile) und die davon einbehaltene Lohnsteuer betragen haben (Lohnsteuerbescheinigung).
(2)Absatz 2,Eine Lohnsteuerbescheinigung ist für alle Arbeitnehmer auszuschreiben, wenn für das betreffende Kalenderjahr die Ablieferung der Lohnsteuerkarten für statistische Zwecke angeordnet wurde (§ 74 Abs. 2).Eine Lohnsteuerbescheinigung ist für alle Arbeitnehmer auszuschreiben, wenn für das betreffende Kalenderjahr die Ablieferung der Lohnsteuerkarten für statistische Zwecke angeordnet wurde (Paragraph 74, Absatz 2,).
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten sinngemäß auch für Arbeitnehmer, bei denen eine Pauschbesteuerung gemäß § 69 vorgenommen wurde, und für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (§ 70).Die Bestimmungen des Absatz 2, gelten sinngemäß auch für Arbeitnehmer, bei denen eine Pauschbesteuerung gemäß Paragraph 69, vorgenommen wurde, und für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (Paragraph 70,).
(4)Absatz 4,Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerbescheinigung auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto (§ 76) auszuschreiben.Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerbescheinigung auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto (Paragraph 76,) auszuschreiben.
(5)Absatz 5,Dem Arbeitnehmer ist jede Änderung der vom Arbeitgeber vorgenommenen Eintragungen untersagt.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018
Dokumentnummer
NOR12045477
Alte Dokumentnummer
N3197211990S