Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 92Paragraph 92
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (Paragraph 124, EStG 1972)
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (Paragraph 125, EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)
Text
Auslandsbeamte
§ 92.Paragraph 92,
(1)Absatz eins,Für Auslandsbeamte im Sinne des § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung sind keine Lohnsteuerkarten auszuschreiben. Die Lohnsteuer bemißt sich nach den Bestimmungen der §§ 57 bis 59 und 66 bis 68. Der Arbeitnehmer hat die für die Anwendung dieser Bestimmungen maßgebenden Verhältnisse durch eine amtliche Bescheinigung nachzuweisen.Für Auslandsbeamte im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung sind keine Lohnsteuerkarten auszuschreiben. Die Lohnsteuer bemißt sich nach den Bestimmungen der Paragraphen 57 bis 59 und 66 bis 68, Der Arbeitnehmer hat die für die Anwendung dieser Bestimmungen maßgebenden Verhältnisse durch eine amtliche Bescheinigung nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Weisen die im Abs. 1 genannten Arbeitnehmer nach, daß bei ihnen die Voraussetzungen vorliegen, nach denen gemäß den §§ 62, 63 und 65 Freibeträge zu berücksichtigen wären, so stellt das für den Arbeitgeber zuständige Finanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers eine den Vorschriften des § 63 entsprechende Bescheinigung aus. Auf Grund dieser Bescheinigung hat der Arbeitgeber in entsprechender Anwendung des § 64 die bescheinigten Beträge zu berücksichtigen.Weisen die im Absatz eins, genannten Arbeitnehmer nach, daß bei ihnen die Voraussetzungen vorliegen, nach denen gemäß den Paragraphen 62, 63 und 65 Freibeträge zu berücksichtigen wären, so stellt das für den Arbeitgeber zuständige Finanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers eine den Vorschriften des Paragraph 63, entsprechende Bescheinigung aus. Auf Grund dieser Bescheinigung hat der Arbeitgeber in entsprechender Anwendung des Paragraph 64, die bescheinigten Beträge zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018
Dokumentnummer
NOR12045486
Alte Dokumentnummer
N3197211999S